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Strafrecht

OGH: Vorwurf der Willkür einer Behörde – Berufspflichtverletzung durch Rechtsanwalt?

Allein die Beurteilung eines behördlichen Verhaltens als willkürlich impliziert noch nicht, der kritisierte Entscheidungsträger habe solcherart das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB oder ein ehrenrühriges Verhalten nach § 111 StGB zu verantworten

14. 07. 2014
Gesetze:

§ 1 DSt


Schlagworte: Standesrecht der Rechtsanwälte, Disziplinarverfahren, Vorwurf der Willkür einer Behörde


GZ 28 Os 3/14x, 24.04.2014


 


Mit Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 25. März 2013, D 5/11-11, wurde der Beschuldigte Dr H schuldig erkannt, er habe sich im Rahmen des Grundverkehrsverfahrens KRL 2-G-101, 064 der Grundverkehrskommission bei der Bezirkshauptmannschaft K bei seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2010, in welcher er der BH K und den dort tätigen Beamten „Willkür“ vorgeworfen hatte, und im Rahmen seines Berufungsschriftsatzes vom 7. September 2010 durch die Verwendung der Formulierungen „... damit bekennt der Beamte seine Gleichgültigkeit gegenüber dem Gesetz ...“ und „... die Bezirkshauptmannschaft K setzt sich durch die Verkennung der Rechtslage dem Vorwurf der Willkür aus ...“ einer unsachlichen und beleidigenden Schreibweise bedient und dadurch das Disziplinarvergehen der Berufspflichtverletzung sowie der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes begangen.


 


OGH: Aus den in der Berufungsverhandlung verlesenen Eingaben des Beschuldigten, nämlich seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2010 gegenüber der BH K und seiner an diese Behörde übermittelten Berufung vom 7. September 2010 geht hervor, dass die inkriminierten Passagen einer willkürlichen Vorgangsweise der BH K Teil einer umfangreichen Argumentation zur Auslegung von Bestimmungen des NÖ GVG sind, mit denen die der vom Beschuldigten als Parteienvertreter eingenommenen Position zur Durchsetzung eines Anspruchs seines Mandanten zuwiderlaufende Ansicht der Verwaltungsbehörde als unsachlich bezeichnet und als unzureichend begründet bekämpft wurde.


 


Dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich ist zwar beizupflichten, dass ein Abgleiten von einer sachlichen Argumentation in eine pauschalierende Polemik nicht geeignet ist, die Rechtsposition des Mandanten gegenüber der angerufenen Behörde zu festigen.


 


Nun wird der Ausdruck „willkürlich“ auch von den Höchstgerichten bei der Entscheidungsanalyse iSe vorgenommenen denkunmöglichen Schlussfolgerung, einer Ermessensüberschreitung oder einer begründungslosen Vorgangsweise der Unterinstanzen verwendet. Damit wird nur eine besonders heftige Kritik zum Ausdruck gebracht. Gleiches gilt für die inkriminierte Wendung einer „Gleichgültigkeit gegenüber dem Gesetz“. Mit dieser sprachlich eine pointierte Missbilligung der angefochtenen Entscheidungen ansprechenden Qualifikation geht keineswegs automatisch der Vorwurf eines strafgesetzwidrigen Vorgehens einher. Allein die Beurteilung eines behördlichen Verhaltens als willkürlich impliziert daher noch nicht, der kritisierte Entscheidungsträger habe solcherart das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB oder ein ehrenrühriges Verhalten nach § 111 StGB zu verantworten.


 


Nachdem der vom Beschuldigten erhobene Vorwurf der Willkür ausschließlich iZm einer umfangreichen Kritik an der Auslegung eines Gesetzes durch die BH K***** erfolgte, mit welcher Dr H eine aus seiner Sicht nicht nachvollziehbare und insbesondere die von ihm vorgebrachten Argumente unzureichend berücksichtigende Interpretation von Bestimmungen des NÖ GVG durch diese Behörde dargestellt hatte, ohne die entscheidenden Personen auch nur in die Nähe eines strafgesetzwidrigen Vorgehens oder einer ehrenrührigen Handlungsweise zu rücken, können die dem Berufungswerber angelasteten Passagen in seinen Schriftsätzen nicht als pauschalierende Polemik qualifiziert werden.


 


Die inkriminierten Eingaben des Beschuldigten begründen daher aus der Sicht des OGH kein Disziplinarvergehen der Berufspflichtverletzung oder der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, sodass Dr H in Stattgebung seiner Berufung freizusprechen war.

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