Für den Rechtserwerb einer solchen unregelmäßigen Dienstbarkeit wird regelmäßig ein über die bloße Bequemlichkeit hinausgehender allgemeiner Vorteil verlangt
§§ 472 ff ABGB, § 1460 ABGB
GZ 5 Ob 40/14i, 23.04.2014
OGH: Für den Rechtserwerb einer solchen unregelmäßigen Dienstbarkeit wird regelmäßig ein über die bloße Bequemlichkeit (§ 473 ABGB) hinausgehender allgemeiner Vorteil verlangt.