Es kommt darauf an, ob die Entscheidungen des selbstständig Erwerbstätigen nach den jeweils konkret gegebenen Umständen im Entscheidungszeitpunkt als vertretbar anzuerkennen sind; ob sich die Entscheidung auch rückschauend betrachtet als bestmögliche erweist, ist nicht relevant
§ 231 ABGB, § 140 ABGB aF
GZ 8 Ob 106/13s, 28.04.2014
OGH: Eine Anspannung des Unterhaltsschuldners auf ein Einkommen, das er tatsächlich nicht erzielt, aber bei zumutbarem Einsatz aller seiner Kräfte erzielen könnte, kommt nur in Betracht, wenn er pflichtwidrig zumutbare Einkunftsbemühungen unterlässt. Maßstab ist das Verhalten eines pflichtgemäßen, rechtschaffenen Familienvaters.
Auch selbstständig Erwerbstätige unterliegen der Obliegenheit, ihre Einkünfte in zumutbarer Weise zu maximieren und ihre Erwerbstätigkeit mit der erforderlichen wirtschaftlichen Sorgfalt zu betreiben. Es kommt darauf an, ob ihre Entscheidungen nach den jeweils konkret gegebenen Umständen im Entscheidungszeitpunkt als vertretbar anzuerkennen sind. Ob sich die Entscheidung auch rückschauend betrachtet als bestmögliche erweist, ist nicht relevant.
Von diesen Grundsätzen ausgehend ist die Rechtsansicht des Rekursgerichts, das eine Anspannung des fast 50-jährigen Antragsgegners auf eine unselbstständige Tätigkeit bei Verpachtung des durchaus florierenden landwirtschaftlichen Betriebs verneint hat, nicht korrekturbedürftig.
Anders verhält es sich allerdings in Bezug auf die anrechenbaren Einkünfte aus Vermietung, haben die Antragsteller doch zu Recht darauf hingewiesen, dass eine der beiden vermietbaren Wohnungen des Antragsgegners seit 2009 leer steht. Es wird zu klären sein, ob und in welcher Höhe der Vater bei zumutbarem Bemühen auch aus dieser Wohnung Mieterträge beziehen hätte können, auf die er gegebenenfalls anzuspannen wäre.