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Zivilrecht

OGH: Kindesunterhalt – Bemessung nach Prozentkomponenten

Besondere Verhältnisse können vorliegen, wenn der Unterhaltspflichtige einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb mit Waldwirtschaft und Viehhaltung betreibt und daraus neben den Geldeinkünften notorisch auch Naturalien bezieht

14. 07. 2014
Gesetze:

§ 231 ABGB, § 140 ABGB aF


Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Bemessung nach Prozentkomponenten, Landwirtschaft


GZ 8 Ob 106/13s, 28.04.2014


 


OGH: Die Unterhaltsbemessung nach Prozentkomponenten bietet zwar für durchschnittliche Verhältnisse eine brauchbare Handhabe, um den Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben zu lassen, nach den Kriterien der Einzelfallgerechtigkeit sind aber immer auch die besonderen Umstände des Einzelfalls bedeutsam. Der Unterhalt ist nicht mathematisch exakt zu berechnen.


 


Besondere Verhältnisse können auch vorliegen, wenn der Unterhaltspflichtige einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb mit Waldwirtschaft und Viehhaltung betreibt und daraus neben den Geldeinkünften notorisch auch Naturalien bezieht (von der Möglichkeit des Brennholzbezugs aus eigenem Waldbestand über die Wohnmöglichkeit, die private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge und Maschinen bis zur Lebensmittelproduktion). In einem solchen Fall bietet der reine Finanzertrag der Landwirtschaft allein kein vollständiges Bild der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebsführers. Soweit Naturalbezüge in Geld bewertbar sind, sind sie bei der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

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