In ein Aufteilungsverfahren können grundsätzlich nur Vermögenswerte einbezogen werden, deren Aufteilung von den Antragstellern begehrt wird, sodass vom Vorhandensein dieser Werte auszugehen ist; der Unterhaltspflichtige muss bei der Feststellung seiner Einkommensverhältnisse mitwirken, widrigens kann sein Einkommen nach freier Würdigung geschätzt werden
§ 231 ABGB, § 140 ABGB aF, §§ 81 ff EheG
GZ 8 Ob 106/13s, 28.04.2014
OGH: Das Erstgericht sah sich nach seiner Entscheidungsbegründung zu konkreten Feststellungen über die Höhe des Barvermögens nur deswegen nicht in der Lage, weil das nacheheliche Aufteilungsverfahren der Eltern, das eine Vielzahl von gemeinsamen Bankkonten und Versicherungsprodukten zum Gegenstand hatte, nach Aufhebung des erstinstanzlichen Aufteilungsbeschlusses im zweiten Rechtsgang durch Ruhensvereinbarung beendet wurde. Dabei hat das Erstgericht allerdings nicht berücksichtigt, dass in ein Aufteilungsverfahren grundsätzlich nur Vermögenswerte einbezogen werden können, deren Aufteilung von den Antragstellern begehrt wird, sodass vom Vorhandensein dieser Werte auszugehen ist. Die letztendlich außergerichtliche Einigung im Aufteilungsverfahren steht einer Verwertung des unstrittigen Akteninhalts für Feststellungen im vorliegenden Unterhaltsstreit nicht entgegen.
Dem (nicht rechtskräftigen) Aufteilungsbeschluss des Erstgerichts im Verfahren Fam 35/09t-36 vom 25. 8. 2010 ist zu entnehmen, dass auf diversen, mit Nummern individualisierten Bankkonten und Versicherungsprodukten angelegtes eheliches Barvermögen iHv mehr als 515.000 EUR in das Aufteilungsverfahren einbezogen war. Das Vorhandensein dieses Vermögens war zwischen den Parteien nicht strittig, woran die Aufhebung des Aufteilungsbeschlusses durch das Rekursgericht und die anschließende Verfahrensbeendigung durch Ruhen nichts ändert.
Für den hier relevanten Entscheidungszeitraum vom 1. 3. 2009 bis 31. 12. 2010 ist nicht maßgeblich, welchem Ehegatten welche Vermögenswerte nach dem außergerichtlichen Vollzug der Aufteilung verblieben sind, sondern über welches Vermögen der Vater bis 31. 12. 2010 verfügen und welche Erträge er daraus beziehen konnte.
Der Antragsgegner hat im vorliegenden Verfahren zwar sehr widersprüchliche Angaben getätigt, immerhin aber im Dezember 2010 den Besitz eines Sparbuchs mit einem Einlagestand von 174.000 EUR zugestanden. Dem im Aufteilungsverfahren ergangenen Beschluss vom 25. 8. 2010 ist darüber hinaus zu entnehmen, dass sich namentlich bezeichnete weitere Wertträger im Gesamtbetrag von rund 127.000 EUR in der Gewahrsame des Antragsgegners befanden, die ihm auch weiterhin zugewiesen wurden.
Diese Umstände sind entscheidungswesentlich, weil sich aus einem angelegten Geldvermögen in der Größenordnung von 300.000 EUR selbst bei Annahme einer Sparbuchverzinsung von nur 1,5 % p.a. der vom Erstgericht zugrundegelegte Betrag ohne weiteres erzielen bzw übertreffen lässt.
Die Aktenlage bietet konkrete Grundlagen für die Ermittlung des dem Antragsgegner im strittigen Zeitraum zur Verfügung stehenden Geldvermögens. Die Entscheidung des Rekursgerichts, das zu Lasten der Rechtsmittelwerber die Einbeziehung von Zinserträgen zur Gänze vernachlässigt hat, ist daher mit einem sekundären Feststellungsmangel behaftet, der die abschließende rechtliche Beurteilung verhindert.
Zu beachten ist ferner, dass der Unterhaltspflichtige bei der Feststellung seiner Einkommensverhältnisse mitwirken muss, widrigens sein Einkommen nach freier Würdigung geschätzt und bei Erledigung von Anträgen auf Änderung der bisherigen Unterhaltsfestsetzung von den bisherigen Einkommensverhältnissen ausgegangen werden kann.
Sollten auch die Ergebnisse des ergänzten Beweisverfahrens nicht für konkrete Feststellungen ausreichen, weil der Antragsgegner seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren weiterhin nicht nachkommt, wäre eine Schätzung der Zinserträge vorzunehmen.
Das Gleiche gilt für die von den Antragstellern behaupteten Einkünfte des Vaters aus nebenberuflichen Tischlerarbeiten. Tatsächlich bezogene Nebeneinkünfte sind der Unterhaltsbemessung zugrundezulegen. Die Frage einer Anspannung würde sich, entgegen der Ansicht des Rekursgerichts, auch in diesem Punkt nur dann stellen, wenn der Vater nicht ohnehin in den Jahren 2009 und 2010 solche Einkünfte erzielt hat, wie dies von den Antragstellern behauptet wurde.
Der Antragsgegner ist auch in diesem Punkt zur Mitwirkung verpflichtet und wird allenfalls darüber förmlich zu vernehmen sein, welche Aufträge er ausgeführt und welchen Gewinn er daraus gezogen hat. Reichen die Beweisergebnisse dennoch nicht aus, um konkrete Feststellungen zu treffen, sind auch diese Einkünfte, allenfalls nach Einvernahme der Mutter, zu schätzen.