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Zivilrecht

OGH: Zur Frage der Unterhaltsbemessung bei Unterhaltsverpflichteten, die gem § 324 Abs 3 ASVG fremdversorgt werden und infolge der Legalzession über ihr Einkommen (zum Teil) nicht frei verfügen können

Aus der Regelung des § 324 Abs 3 ASVG ergibt sich, dass die auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe in einer stationären Einrichtung untergebrachten Personen nicht von ihren Unterhaltspflichten befreit sind, sondern dem primär Leistungsberechtigten ein bestimmter Betrag zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsansprüche von der Legalzession frei bleiben soll

14. 07. 2014
Gesetze:

§ 231 ABGB, § 324 ASVG


Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Bemessung, Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe, Legalzession


GZ 10 Ob 29/14h, 19.05.2014


 


Der Vater macht in seinem Rechtsmittel geltend, das Pflegegeld sei nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Weiters sei es im Hinblick auf die Regelung des § 324 Abs 3 ASVG nicht regelkonform, einfach 40 % seines Pensionseinkommens dem Träger der Sozialhilfeeinrichtung rechnerisch zuzuordnen und ihm so eine Unterhaltsbemessungsgrundlage von 800 EUR pro Monat zu belassen, da ihm tatsächlich nur 20 % seiner Nettopension als Freibetrag verblieben.


 


OGH: Zu diesen Ausführungen ist zu bemerken, dass das Rekursgericht das dem Vater ausgezahlte Pflegegeld, welches der teilweisen Abdeckung seiner Pflegekosten dient, iSd stRsp ohnedies nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen hat.


 


Die weiteren Rechtsmittelausführungen lassen den Inhalt der bereits vom Rekursgericht zitierten ausdrücklichen Regelung des § 324 Abs 3 ASVG außer Betracht. Nach dieser Bestimmung geht, wenn ein Pensionsberechtigter - wie der Rechtsmittelwerber - auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe in bestimmten, näher bezeichneten Einrichtungen untergebracht ist, für die Zeit der Pflege der Anspruch auf Pension (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) bis zur Höhe der Verpflegungskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, wenn der Pensionsberechtigte aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat, bis zu 50 vH dieses Anspruchs auf den Träger der Sozialhilfe über. Der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag vermindert sich für jeden weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen um je 10 vH dieses Anspruchs. Die dem Pensionsberechtigten für seine Angehörigen zu belassenden Beträge können vom Versicherungsträger unmittelbar an die Angehörigen ausbezahlt werden.


 


Aus der dargelegten Regelung des § 324 Abs 3 ASVG ergibt sich, dass die auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe in einer stationären Einrichtung untergebrachten Personen nicht von ihren Unterhaltspflichten befreit sind, sondern dem primär Leistungsberechtigten ein bestimmter Betrag zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsansprüche von der Legalzession frei bleiben soll. Es vermindert sich daher der grundsätzlich zur Deckung der Verpflegungskosten auf den Sozialhilfeträger übergehende Anteil von (bis zu) 80 vH des Pensionsanspruchs (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) auf 50 vH, wenn der hinsichtlich der betreffenden Leistung Anspruchsberechtigte aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat. Mit jedem weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen vermindert sich dieser Betrag noch einmal um je 10 vH des betreffenden Anspruchs. Es ergibt sich somit bereits aus der gesetzlichen Regelung zweifelsfrei, dass im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Unterhaltspflicht des Vaters für die beiden Minderjährigen höchstens 40 vH der monatlichen Pension auf den Sozialhilfeträger übergehen können. Die Regelung des § 324 Abs 3 ASVG geht weiters offenkundig davon aus, dass mit der Unterbringung in einem Heim neben der Unterkunft und Verpflegung auch der bestehende Betreuungs- und Hilfsaufwand grundsätzlich abgegolten ist.

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