Hat der Versicherungsnehmer selbst verladen oder dabei die Oberaufsicht geführt, greift der Deckungsausschluss nach § 6 Abs 2 lit f AÖTB
§ 6 AÖTB
GZ 7 Ob 25/14y, 22.04.2014
OGH: Nach § 6 Abs 2 lit f der Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB) ist die Deckung dieser Versicherung für Schäden ausgeschlossen, die durch Fehlen oder Mängel transportgerechter Verpackung - auch bei Stauung im Container - sowie bei Selbstverladung durch den Versicherungsnehmer durch mangelhafte oder unsachgemäße Verladeweise verursacht werden. Schäden, die bei Selbstverladung durch den Versicherungsnehmer durch eine mangelhafte oder unsachgemäße Verladeweise entstehen, sind daher nicht gedeckt.
Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen ist der faktische Vorgang gemeint. Es kommt darauf an, ob der Versicherungsnehmer selbst verladen (bzw die Oberaufsicht geführt) hat und ob die Verladeweise schadenskausal war.