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Zivilrecht

OGH: Verkürzung über die Hälfte

Der nach § 934 ABGB maßgebliche „gemeine Wert“ ist der „gemeine Preis“ des § 305 ABGB; das ist jener Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet; dieser Preis entspricht regelmäßig dem Austauschwert (Ankaufs- oder Verkaufswert); manchmal auch dem Ertragswert oder dem Wert der Herstellungskosten; welcher Wert im Einzelfall in Betracht kommt, hängt vom rechtlichen Zweck ab, für den die Wertermittlung erfolgt

14. 07. 2014
Gesetze:

§ 934 ABGB


Schlagworte: Laesio enormis, Wert, Eintauschfahrzeug


GZ 7 Ob 59/14y, 07.05.2014


 


OGH: Nach § 934 ABGB wird das Missverhältnis des Wertes nach dem Zeitpunkt des geschlossenen Geschäfts bestimmt. Der Wert der gekauften Sache ist daher für diesen Zeitpunkt festzustellen. Der nach § 934 ABGB maßgebliche „gemeine Wert“ ist nach stRsp der „gemeine Preis“ des § 305 ABGB. Das ist jener Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet. Dieser Preis entspricht regelmäßig dem Austauschwert (Ankaufs- oder Verkaufswert); manchmal auch dem Ertragswert oder dem Wert der Herstellungskosten. Welcher Wert im Einzelfall in Betracht kommt, hängt vom rechtlichen Zweck ab, für den die Wertermittlung erfolgt. Grundsätzlich ist bei der Wertermittlung nach § 934 ABGB der Verkaufswert entscheidend. Darunter ist bei marktgängigen Waren der „Marktpreis“ zu verstehen. Der „Marktpreis“ ist der Durchschnittspreis, der sich unabhängig von besonderen zufälligen Umständen der „Preisbildung“ aus dem Vergleich einer größeren Anzahl von Kaufverträgen über Waren der entsprechenden Beschaffenheit ergibt, also der Wert, den die Sache im Verkehr am Ort und zur Zeit der Schätzung gewöhnlich und allgemein hat.


 


Die Beklagte wendet sich dagegen, dass die Vorinstanzen unter Heranziehung des Wiederbeschaffungswerts (= Händlerverkaufswert) des Eintauschfahrzeugs (Motorrad der Marke Piaggio) von 2.350 EUR ihr auf § 934 ABGB gegründetes Vertragsauflösungsrecht verneinten. Richtig hätten die Vorinstanzen auf den Händlereinkaufspreis iHv 1.850 EUR abstellen müssen. Es stelle sich daher die rechtlich erhebliche Frage, welcher Preis als „gemeiner Wert“ des Eintauschfahrzeugs iSd § 934 ABGB in Ansatz zu bringen sei.


 


Wie bereits ausgeführt, ist der Austauschwert der gekauften Sache, hier des Motorrads der Marke Triumph entscheidend, nicht aber dessen ursprünglich ausgepriesene und auch nicht der mit einem Dritten letztlich erzielte Kaufpreis iHv 7.999 EUR. Der Wiederbeschaffungswert des Motorrads der Marke Triumph wurde, gegründet auf das Vorbringen und die Urkundenvorlage der Beklagten, mit 7.020 EUR festgestellt. Selbst wenn man diesen Wert dem Händlereinkaufswert des Eintauschfahrzeugs iHv 1.850 EUR gegenüberstellte, läge nach der noch zu berücksichtigenden vereinbarten Aufzahlung von 2.000 EUR keine Verkürzung über die Hälfte iSd § 934 ABGB vor.

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