Im Allgemeinen geben selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zu Gunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag, weil diesem grundsätzlich zugestanden werden kann, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechts handelt
§ 1295 Abs 2 ABGB, § 1489 ABGB
GZ 8 Ob 26/14b, 28.04.2014
OGH: Es entspricht der Rsp, dass Rechtsmissbrauch nur über entsprechenden Einwand aufzugreifen ist. Eine missbräuchliche Rechtsausübung liegt vor, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des Anderen ein krasses Missverhältnis besteht. Im Allgemeinen geben selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zu Gunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag, weil diesem grundsätzlich zugestanden werden kann, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechts handelt.
Aus dem Argument der Klägerin, es ließe sich mit der Rechtsordnung nicht in Einklang bringen, dass ein vorprozessuales Verweigerungsverhalten auch noch gegen ein rechtskräftiges Urteil fortgesetzt werde, lässt sich ein Rechtsmissbrauch hinsichtlich des Verjährungseinwands nicht stichhaltig ableiten. Soweit die Klägerin das „Verweigerungsverhalten“ als missbräuchlich qualifiziert, ist darauf hinzuweisen, dass diese Pflichtverletzung Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch ist, der nach den relevanten Grundsätzen aber verjähren kann.