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Zivilrecht

OGH: Verjährung iZm Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen

Die Verjährung des Entschädigungsanspruchs beginnt, wenn der (korrespondierende) Leistungsanspruch fällig ist, die Unmöglichkeit tatsächlich eintritt und diese Unmöglichkeit entweder vom Schuldner erklärt wird und es der Gläubiger dabei bewenden lässt oder bei zwangsweiser Durchsetzung des Leistungsanspruchs festgestellt wird

14. 07. 2014
Gesetze:

§ 1489 ABGB, §§ 1295 ff ABGB


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verjährung, Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen, Leistungsanspruch


GZ 8 Ob 26/14b, 28.04.2014


 


OGH: Entschädigungsansprüche, die gem § 1489 ABGB in drei Jahren verjähren, sind nicht nur Schadenersatzansprüche wegen deliktischer Schädigung, sondern auch Ansprüche auf Ersatz, die aus der Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen abgeleitet werden. Nach der Rsp darf der Gläubiger - in Bezug auf die verjährungsrechtliche Beurteilung des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs - dann nicht auf seinem Erfüllungsanspruch (Leistungsanspruch) beharren, wenn nach der Verkehrsauffassung praktisch mit Sicherheit feststeht, dass die Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden kann, der Leistungsanspruch also unmöglich ist. Ab diesem Zeitpunkt ist der geschädigte Vertragspartner auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen beschränkt, der Primärschaden ist eingetreten.


 


Die Klägerin, die (nunmehr) einen Schadenersatzanspruch geltend macht, kann sich in dieser Hinsicht nur auf den (bisher möglichen) Leistungsanspruch berufen, dem dieselbe Erfüllungshandlung zugrunde liegt, der also mit dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch korrespondiert.


 


Die Verjährung des Entschädigungsanspruchs beginnt, wenn der (korrespondierende) Leistungsanspruch fällig ist, die Unmöglichkeit tatsächlich eintritt und diese Unmöglichkeit entweder vom Schuldner erklärt wird und es der Gläubiger dabei bewenden lässt oder bei zwangsweiser Durchsetzung des Leistungsanspruchs festgestellt wird.


 


Die Grundsätze für die Verjährung des Schadenersatzanspruchs nach § 1489 ABGB haben die Vorinstanzen zutreffend dargestellt. Die schon eingetretenen und die aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen Teil-(Folge-)Schäden bilden verjährungsrechtlich eine Einheit. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen oder ein außergerichtliches Anerkenntnis des Schädigers zu erwirken.


 


Die Verjährungsfrist wird durch die Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen in Gang gesetzt. Die Kenntnis des Sachverhalts, der den Grund des Entschädigungsanspruchs darstellt, beginnt im Allgemeinen erst, wenn dem Geschädigten der Sachverhalt (samt den schadenersatzrechtlich relevanten Komponenten) soweit bekannt wurde, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg hätte anstellen können. Die Beurteilung der Verjährung hängt im Allgemeinen typisch von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage betroffen ist.

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