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Zivilrecht

OGH: GesbR und Haftung für den Schaden

Ein Mitgesellschafter kann dann Leistung an sich selbst verlangen, wenn er nachweist, dass durch das schädigende Verhalten gerade sein vertragsmäßiger Gewinn gekürzt wurde

14. 07. 2014
Gesetze:

§§ 1175 ff ABGB, §§ 1295 ff ABGB


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Gesellschaftsrecht, GesbR, Haftung


GZ 8 Ob 26/14b, 28.04.2014


 


OGH: Solange die Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufrecht besteht, kann der Gesellschafter unter bestimmten Voraussetzungen jährlich sowohl Rechnungslegung als auch die Verteilung des erzielten Gewinns verlangen. Nach Auflösung der Gesellschaft ist das gesellschaftsrechtliche Vermögen aufzuteilen.


 


Nach § 1191 ABGB haftet jedes Mitglied für den Schaden, den es der Gesellschaft durch sein Verschulden zugefügt hat. Anspruchsberechtigt ist die Gesellschaft. Ein Mitgesellschafter kann aber dann Leistung an sich selbst verlangen, wenn er nachweist, dass durch das schädigende Verhalten gerade sein vertragsmäßiger Gewinn gekürzt wurde. Der Gesellschafter kann also einen Schadenersatzanspruch wegen Vereitelung bzw Kürzung seines Gewinnanteils (Verdienstentgang) geltend machen.

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