Die Erschwerniszulage (§ 19a GehG) einerseits und die Wachdienstzulage (§ 81 GehG) sowie die Wachdienstvergütung (§ 83 GehG) andererseits können nebeneinander gebühren
§ 19a GehG, § 83 GehG
GZ 2013/12/0049, 27.02.2014
VwGH: Nach der Rsp des VwGH gebührt die Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes gem § 83 GehG für wachespezifische Belastungen, wenn und solange die anspruchsbegründende Tätigkeit, das ist eine solche, die mit den genannten wachespezifischen Belastungen verbunden ist, tatsächlich erbracht wird. Der Ausdruck "Belastung" ist dabei so zu verstehen, dass damit jene besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstige erschwerte Umstände abgegolten werden sollen, die mit der Dienstausübung verbunden sind (vgl hiezu etwa das Erkenntnis vom 8. Jänner 2002, 96/12/0316). Die dort getroffenen Aussagen sind - ungeachtet der zwischenzeitigen Aufhebung des § 83 Abs 3 Z 5 GehG mit BGBl I Nr 119/2002 - nach wie vor gültig. Sie stehen freilich der Gebührlichkeit einer Erschwerniszulage gem § 19a GehG neben einer Vergütung gem § 83 leg cit nicht im Wege:
Die Erschwerniszulage (§ 19a GehG) einerseits und die Wachdienstzulage (§ 81 GehG) sowie die Wachdienstvergütung (§ 83 GehG) andererseits können vielmehr nebeneinander gebühren. Während die letztgenannten besoldungsrechtlichen Leistungen nämlich Belastungen abgelten sollen, von denen im Exekutivdienst tätige Beamte typischerweise betroffen sind, ist die Erschwerniszulage eine Entschädigung für besondere, also in Art oder Umfang darüber hinausgehende Erschwernisse. Was die Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 GehG betrifft, so ersetzt diese zwar gem Abs 1 leg cit die in § 19b GehG normierte Gefahrenzulage, nicht aber einen allfälligen Anspruch auf Erschwerniszulage.