Zur Beantwortung der Frage, ob eine besondere Erschwernis iSd § 19a GehG vorliegt, sind als Vergleichsmaßstab jene Umstände heranzuziehen, unter welchen Beamte der gleichen Besoldungsgruppe typischerweise Dienst zu versehen haben; maßgeblich ist dabei, ob Belastungen der genannten Art für Beamte des Exekutivdienstes typisch sind, also mit einer gewissen Regelmäßigkeit auftreten
§ 19a GehG
GZ 2013/12/0049, 27.02.2014
VwGH: Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass die Behörde bei Prüfung der Voraussetzungen des § 19a GehG zu ermitteln hat, worin die dienstlichen Verrichtungen des Beamten bestehen, welche äußeren, seine Arbeitsverrichtung beeinflussenden Faktoren gegeben sind und ob diese geeignet sind, als besondere Erschwernis gewertet zu werden. Als Vergleichsmaßstab sind dabei nach der Rsp jene Umstände heranzuziehen, unter welchen Beamte der gleichen Besoldungsgruppe typischerweise Dienst zu versehen haben.
Vor diesem Hintergrund ist das Versagungsargument der belBeh unzutreffend, wonach eine Erschwerniszulage (schon deshalb) nicht gebühre, weil die gegenständliche Leichenentkleidung gegenüber anderen Leichenentkleidungen nicht unter erschwerten Umständen erfolgt sei.
Vergleichsmaßstab sind nämlich nicht Leichenentkleidungen in ihrer Gesamtheit, sondern vielmehr die von Beamten des Exekutivdienstes typischerweise zu verrichtenden Dienste. Maßgeblich ist dabei, ob Belastungen der genannten Art für Beamte des Exekutivdienstes typisch sind, also mit einer gewissen Regelmäßigkeit auftreten.
Der von der belBeh ins Treffen geführte Umstand, wonach der Exekutivdienst regelmäßig psychische Belastungen vergleichbarer Intensität aus anderen Gründen auszulösen vermag, betrifft lediglich den "Umfang" der psychischen Belastung iSd vorzitierten Judikatur, nicht aber deren "Art". Schon im Hinblick auf die hier vorliegende Atypizität der erschwerenden Umstände für den Exekutivdienst nach ihrer Art sind diese nicht schon durch die Vergütung gem § 83 GehG abgegolten. Dies erhellt auch daraus, dass die in ihrer Gesamtheit durch die zuletzt genannte Geldleistung pauschal abgegoltenen wachespezifischen Belastungen auch während des Zeitraums der vom Bf durchgeführten Leichenentkleidung durchaus nicht in ihrer Gesamtheit weggefallen sind.