Die belBeh ist nicht von der hg Rsp abgewichen, wenn sie die Auffassung vertreten hat, im Gewerberecht komme die Bestellung eines strafrechtlich Verantwortlichen nach § 9 VStG nicht in Betracht
§ 9 VStG, § 370 GewO
GZ Ro 2014/04/0030, 26.02.2014
VwGH: Nach der hg Rsp ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut des § 9 Abs 1 VStG, dass die darin getroffene Regelung nur subsidiär, dh nur dann zur Anwendung zu kommen hat, wenn in den im Einzelfall anzuwendenden besonderen Verwaltungsvorschriften nicht eine selbständige Regelung der Verantwortlichkeit nach außen getroffen ist. Im Bereich des Gewerberechts wird mit § 370 Abs 1 bzw 4 GewO eine derartige Regelung getroffen, wonach Geld- oder Verfallsstrafen gegen den Geschäftsführer bzw Filialgeschäftsführer zu verhängen sind, wenn die Bestellung eines solchen angezeigt oder genehmigt wurde. Die belBeh ist daher nicht von der hg Rsp abgewichen, wenn sie die Auffassung vertreten hat, im Gewerberecht komme die Bestellung eines strafrechtlich Verantwortlichen nach § 9 VStG nicht in Betracht.