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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Unterlassung der Antragstellung auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Ist der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren nicht durch einen österreichischen Rechtsanwalt oder einen Einvernehmensanwalt vertreten, so kann unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK die Unterlassung der Antragstellung auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zum Verlust des Rechtes des Beschuldigten auf die in Strafsachen grundsätzlich garantierte mündliche Verhandlung führen, es sei denn, er wäre über die Antragstellung belehrt worden oder es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass er von dieser Möglichkeit wissen musste

09. 07. 2014
Gesetze:

§ 51e VStG aF, Art 6 EMRK, § 5 EIRAG


Schlagworte: Mündliche Verhandlung, Unterlassung der Antragstellung


GZ Ro 2014/04/0030, 26.02.2014


 


VwGH: Zur Behauptung der Verletzung der Verhandlungspflicht ist auf die hg Rsp zu verweisen, wonach die Unterlassung der Antragstellung auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht zum Verlust des Rechtes des Beschuldigten auf die in Strafsachen grundsätzlich garantierte mündliche Verhandlung führen kann, wenn der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren nicht durch einen österreichischen Rechtsanwalt oder einen Einvernehmensanwalt vertreten ist, es sei denn, er wäre über die Antragstellung belehrt worden oder es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass er von dieser Möglichkeit wissen musste.

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