Ein unbestimmt gehaltenes und nicht näher begründetes Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes darzulegen
§ 28 VwGG aF
GZ 2013/05/0150, 08.04.2014
VwGH: Gem § 28 Abs 1 Z 5 VwGG (aF) hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten. Ein unbestimmt gehaltenes und nicht näher begründetes Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Rahmen eines geltend gemachten Beschwerdepunktes darzulegen.