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Verfahrensrecht

VwGH: Vollstreckungsverfügung iSd § 4 VVG und Eingriff in das Eigentumsrecht Dritter

Einer Vollstreckungsverfügung zur Durchsetzung einer im Titelbescheid auferlegten Verpflichtung steht ein zivilrechtliches Hindernis der Erfüllung (zB Eingriff in Rechte Dritter) nicht entgegen

09. 07. 2014
Gesetze:

§ 4 VVG, § 37 EO


Schlagworte: Vollstreckung, Vollstreckungsverfügung, Eingriff in das Eigentumsrecht eines Dritten


GZ 2012/05/0132, 08.04.2014


 


Die bf Partei macht geltend, dass die Vollstreckung der Titelbescheide und damit auch die angeordneten Ersatzvornahmen deswegen unzulässig seien, weil sie nicht die Verfügungsbefugnis über die Baulichkeiten habe.


 


VwGH: Dieser Argumentation ist zu entgegnen, dass sie mit ihrem Hinweis auf die von Anfang an bestehenden Eigentumsverhältnisse (W hätte die Baulichkeiten errichtet) in Wahrheit einen Mangel der Titelbescheide vom 29. November 2010 und vom 15. Februar 2011 geltend macht (nämlich, dass die Titelbescheide zu Unrecht sie und nicht W verpflichtet hätten), auf den aber zulässigerweise im Vollstreckungsverfahren nicht mehr eingegangen werden kann. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Aufträge an die Bf ergangen sind und daher die diesbezüglichen Vollstreckungsverfahren rechtens gegen sie geführt werden.


 


Darüber hinaus ist die Bf allgemein darauf zu verweisen, dass einer Vollstreckungsverfügung zur Durchsetzung einer im Titelbescheid auferlegten Verpflichtung ein zivilrechtliches Hindernis der Erfüllung (zB Eingriff in Rechte Dritter) nicht entgegen steht. Der durch die Vollstreckungsverfügung behauptete Eingriff in das Eigentumsrecht eines Dritten betrifft nämlich Umstände, die im rechtskräftigen Titelbescheid entschieden wurden. Eine dritte Person, die Rechte an einem durch die Exekution betroffenen Gegenstand behauptet, hat eine Klage nach § 37 EO einzubringen, wenn sie nicht Adressat der Anordnung in einem Titelbescheid war, welcher Grundlage der Vollstreckungsverfügung iSd § 4 VVG ist.


 


Die Heranziehung der Bf im Vollstreckungsverfahren begegnet daher keinen Bedenken.

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