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Verfahrensrecht

OGH: Zur Manuduktionspflicht

Auch ein in der Verletzung der Anleitungspflicht oder des Verbots der Überraschungsentscheidung gelegener Verfahrensmangel setzt voraus, dass er wesentlich für die Entscheidung ist und sich auf diese auswirken kann

07. 07. 2014
Gesetze:

§ 503 ZPO, § 66 AußStrG, § 182 ZPO, § 182a ZPO


Schlagworte: Manuduktionspflicht, Verfahrensmangel


GZ 9 Ob 10/14g, 29.04.2014


 


Der Antragsteller sieht einen Verstoß gegen das Verbot der Überraschungsentscheidung in den Ausführungen des Rekursgerichts, dass er in erster Instanz nicht vorgebracht habe, dass es sich bei seinen vom Zahlungsplan erfassten Verbindlichkeiten um unterhaltsrechtlich „gerechtfertigte“ Schulden oder um Verbindlichkeiten zur Bestreitung unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen handle. Das Erstgericht habe ihn auch nicht zu einem entsprechenden Vorbringen angeleitet.


 


OGH: Auch ein in der Verletzung der Anleitungspflicht oder des Verbots der Überraschungsentscheidung gelegener Verfahrensmangel setzt voraus, dass er wesentlich für die Entscheidung ist und sich auf diese auswirken kann. Die Erheblichkeit hat der Rechtsmittelwerber darzulegen. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller jedoch weder im Rekurs- noch im Revisionsrekursverfahren vorgebracht, welche Schulden in welcher Höhe als unterhaltsrechtlich gerechtfertigte Schulden oder als Verbindlichkeiten aus unabwendbaren außergewöhnlichen Belastungen bei der Bemessung des Unterhalts zu berücksichtigen gewesen wären. Die Erheblichkeit des behaupteten Verfahrensmangels ist damit nicht weiter überprüfbar.

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