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Verfahrensrecht

OGH: Zur Rolle der „Regeln der Technik“ im Berufungsverfahren

„Regeln der Technik“ gehören ausschließlich dem Tatsachenbereich an und nicht der rechtlichen Beurteilung

07. 07. 2014
Gesetze:

§ 463 ZPO, § 488 ZPO, § 503 ZPO


Schlagworte: Berufungsverfahren, Unmittelbarkeit, Beweiswiederholung, Regeln der Technik, Sachfrage


GZ 7 Ob 46/14m, 22.04.2014


 


OGH: Das Berufungsgericht verletzt den Grundsatz der Unmittelbarkeit, wenn es von erstgerichtlichen Feststellungen, die auf einer unmittelbaren Beweisaufnahme beruhen, ohne Beweiswiederholung abgeht oder sich bei wesentlichen Feststellungen zu einem Tatsachenkomplex, die von jenen des Erstgerichts abweichen, mit einer partiellen Beweiswiederholung begnügt.



Ordnet das Berufungsgericht aber (unzutreffend) die erstgerichtliche Feststellung zu bestimmten Mängeln (des Sicherheitssystems der Beklagten) der rechtlichen Beurteilung zu und sind die erstgerichtlichen Feststellungen unbekämpft geblieben, so liegt keine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes vor, weil es keine (anderen oder ergänzenden) Tatsachenfeststellungen getroffen hat.



„Regeln der Technik“ oder - wie hier - der „Stand der Technik“ sind keine rechtlichen Phänomene, sie geben bloß ein bestimmtes oder bestimmbares Fachwissen wider, mit dessen Hilfe ein Werk, eine Arbeit, ein Unternehmen, ein Auftrag möglichst reibungslos mangel- und störungsfrei durchgeführt werden kann; sie geben Auskunft, ob und wie das gemacht werden kann oder sollte. Sie gehören ausschließlich dem Tatsachenbereich an. Damit handelt es sich insoweit um eine Tatsachenfeststellung und nicht um eine rechtliche Beurteilung des Erstgerichts.

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