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Verfahrensrecht

OGH: § 55 JN und mehrere Gewinnzusagen

Bloß gleichartige Ansprüche aus mehreren Gewinnzusagen iSd § 5j KSchG sind getrennt zu behandeln und nicht zusammenzurechnen

07. 07. 2014
Gesetze:

§ 55 JN, § 5j KSchG aF, § 5c KSchG nF


Schlagworte: Zusammenrechnung, tatsächlicher / rechtlicher Zusammenhang, mehrere Gewinnzusagen


GZ 1 Ob 53/14x, 24.04.2014


 


OGH: Zu prüfen ist, inwieweit die einzelnen vom Kläger erhobenen Teilbegehren in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang iSd § 55 Abs 1 Z 1 JN stehen, leitet der Kläger doch seine Forderungen aus insgesamt fünf Schreiben mit unterschiedlichen Gewinnzusagen ab. IdR besteht ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann, etwa wenn mehrere Einzelaufträge erteilt wurden oder mehrere Wettbewerbsverstöße vorliegen. Ausdrücklich wurde auch schon ausgesprochen, dass bloß gleichartige Ansprüche aus mehreren Gewinnzusagen iSd § 5j KSchG getrennt zu behandeln und nicht zusammenzurechnen sind.

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