Bloß gleichartige Ansprüche aus mehreren Gewinnzusagen iSd § 5j KSchG sind getrennt zu behandeln und nicht zusammenzurechnen
§ 55 JN, § 5j KSchG aF, § 5c KSchG nF
GZ 1 Ob 53/14x, 24.04.2014
OGH: Zu prüfen ist, inwieweit die einzelnen vom Kläger erhobenen Teilbegehren in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang iSd § 55 Abs 1 Z 1 JN stehen, leitet der Kläger doch seine Forderungen aus insgesamt fünf Schreiben mit unterschiedlichen Gewinnzusagen ab. IdR besteht ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann, etwa wenn mehrere Einzelaufträge erteilt wurden oder mehrere Wettbewerbsverstöße vorliegen. Ausdrücklich wurde auch schon ausgesprochen, dass bloß gleichartige Ansprüche aus mehreren Gewinnzusagen iSd § 5j KSchG getrennt zu behandeln und nicht zusammenzurechnen sind.