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Wirtschaftsrecht

OGH: CMR – zu grob fahrlässigem Organisationsverschulden beim Verlust des Frachtguts

Steht bei der Ablieferung fest, dass ein Transportgut fehlt, so besteht für den Frachtführer Anlass, nach dem verschollenen Frachtstück gezielt zu suchen

07. 07. 2014
Gesetze:

Art 17 CMR, Art 20 CMR, Art 29 CMR, § 390 UGB, § 407 UGB, § 429 UGB Schlagworte: Unternehmensrecht, Frachtvertrag, Verlust des Frachtguts, Schadenersatz, grobe Fahrlässigkeit, Organisationsverschulden


GZ 7 Ob 46/14m, 22.04.2014


 


OGH: Gem Art 20 Abs 1 CMR kann der Verfügungsberechtigte das Gut, ohne weitere Beweise erbringen zu müssen, als verloren betrachten, wenn es nicht binnen 60 Tagen nach der Übernahme durch den Frachtführer abgeliefert worden ist. Es handelt sich insoweit um eine unwiderlegbare Vermutung. Der Anspruchsberechtigte soll nach dem festgelegten Zeitpunkt disponieren können, ohne Gefahr zu laufen, das Gut später doch annehmen zu müssen. Wird das Gut nach Ablauf der Frist des Art 20 Abs 1 CMR wieder aufgefunden, so kann sich der Ersatzberechtigte gleichwohl auf die Verlustfiktion gem Art 20 Abs 1 CMR berufen.



Will der Anspruchsteller den Frachtführer für den eingetretenen Schaden unbeschränkt haftbar machen, so hat er ihm gem Art 29 CMR qualifiziertes Verschulden nachzuweisen. Dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden (Art 29 Abs 1 CMR) bedeutet in Österreich grobe Fahrlässigkeit; die Beweislast für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers trifft grundsätzlich den Geschädigten.



Grob fahrlässiges Organisationsverschulden erfordert einen objektiv und auch subjektiv schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt sein. Dasjenige muss unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall eigentlich jedem hätte einleuchten müssen. Voraussetzung dafür ist dabei typischerweise das Bewusstsein der Gefährlichkeit des eigenen Verhaltens. Eine Vielzahl von Nachlässigkeiten und Unvorsichtigkeiten, von denen jede für sich die Gefahr eines Schadens erhöht, kann zur Haftung wegen grober Fahrlässigkeit führen. Zwar kann nicht gesagt werden, dass ein Verstoß gegen die Regeln der Technik (oder den Stand der Technik) immer grobe Fahrlässigkeit nahelegt. Je naheliegender, einleuchtender und im Hinblick auf die Schadensabwehr wichtiger die Technik-Regeln sind, desto eher wird eine Missachtung der Regeln der Technik den Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit rechtfertigen können.



Steht bei der Ablieferung fest, dass ein Transportgut fehlt, so besteht - sofern nicht besondere Umstände vorliegen - für den Frachtführer Anlass, nach dem verschollenen Frachtstück gezielt zu suchen. Unterlässt er dies, so liegt im Zusammenhalt mit anderen Sorgfaltsverstößen (mangelhafte Etikettierung, ungenaue Eintragung im Track & Trace-System, Nichteintragung im „DUC-System“ für nicht zuordenbare Sendungen) grobe Fahrlässigkeit vor.

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