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Wirtschaftsrecht

OGH: § 54 KartG – Festsetzung der Rahmengebühr

Mitbestimmende Kriterien sind der Begründungsaufwand einer Entscheidung, ob unstrukturiertes Vorbringen erstattet wurde und umfangreiche Urkunden vorgelegt wurden

07. 07. 2014
Gesetze:

§ 54 KartG


Schlagworte: Kartellrecht, Festsetzung der Rahmengebühr, Kriterien


GZ 16 Ok 4/14, 05.05.2014


 


OGH: Die Festsetzung der gerichtlichen Rahmengebühr sowie der sonstigen gerichtlichen Kosten erfolgt im kartellgerichtlichen Verfahren gem §§ 54 f KartG nach Abschluss des Verfahrens durch einen Beschluss des Vorsitzenden nach freiem Ermessen. Die Kriterien der Festsetzung sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand um die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen sowie die Tatsache, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlass für die Amtshandlung gegeben hat.


 


Die Aufzählung dieser Kriterien ist nicht erschöpfend; bei der Bewertung der maßgeblichen Umstände ist eine Gesamtschau vorzunehmen, ohne bloße Teilaspekte herauszugreifen. Mitbestimmende Kriterien sind nach der Rsp der Begründungsaufwand einer Entscheidung, ob unstrukturiertes Vorbringen erstattet wurde und umfangreiche Urkunden vorgelegt wurden.


 


Hier hat der Senatsvorsitzende die verfahrensbeendende Entscheidung allein getroffen, ohne dass eine mündliche Verhandlung stattfand oder Personen vernommen wurden. Unter Berücksichtigung des notwendigen Studiums des gegenseitigen Vorbringens und der vorgelegten Urkunden hat das Verfahren insgesamt einen eher unterdurchschnittlichen Aufwand erfordert. Die Entscheidung des Erstgerichts umfasst zwar 39 Seiten, sie gibt aber zu einem großen Teil nur Parteienvorbringen, das nicht unstrukturiert erstattet wurde, und den Verfahrenshergang wieder. Im Hinblick darauf und auf die weiteren Kriterien des § 54 KartG für die Festsetzung der Höhe der Rahmengebühr ist eine Ausmittlung mit 8.000 EUR innerhalb des Rahmens von bis zu 30.000 EUR und bis zu 15.000 EUR angemessen.

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