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Strafrecht

OGH: Wiedereinsetzung nach § 364 StPO

Wegen eines erstmaligen Versehens einer Kanzleikraft wurde eine falsche, nämlich das Rechtsmittel nicht enthaltende pdf-Datei im Wege des WEB-ERV übermittelt - Wiedereinsetzungsantrag bewilligt

07. 07. 2014
Gesetze:

§ 364 StPO


Schlagworte: Wiedereinsetzung, erstmaliges Versehen einer Kanzleikraft


GZ 12 Os 117/12s, 30.01.2014


 


Der Wiedereinsetzungswerber bringt vor, dass bei der beabsichtigten (rechtzeitigen) Einbringung seiner Nichtigkeitsbeschwerde im Wege des WEB-ERV von einer Kanzleikraft seines Verteidigers versehentlich und erstmals eine falsche, nämlich das Rechtsmittel nicht enthaltende pdf-Datei übermittelt wurde und bescheinigt dies mit deren beigelegter Erklärung.


 


OGH: Gem § 364 Abs 1 StPO ist dem Angeklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels zu bewilligen, wenn er nachzuweisen vermag, dass ihm die Einhaltung der Frist durch unabwendbare Umstände ohne sein oder seines Vertreters Verschulden unmöglich war, bzw ihm oder seinem Vertreter insoweit bloß ein Versehen minderen Grades zur Last zu legen ist.


 


Ausgehend vom Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag, an dessen Richtigkeit zu zweifeln kein Grund besteht, war der fristgerecht beantragte Rechtsbehelf zu bewilligen, weil das dargestellte Kanzleiversehen der unterbliebenen Einbringung der Rechtsmittelausführung die Voraussetzungen des § 364 Abs 1 StPO erfüllt, zumal darin keine Verletzung der von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu erwartenden Organisations- und Kontrollpflichten zu erblicken ist.

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