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Zivilrecht

OGH: Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB

Ein letztlich erfolglos gebliebenes Widerstreben des Verpflichteten führt nicht zum Rechtsverlust

07. 07. 2014
Gesetze:

§ 1488 ABGB, §§ 472 ff ABGB


Schlagworte: Servitut, Freiheitsersitzung, Verjährung


GZ 8 Ob 23/14m, 28.04.2014


 


OGH: Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen war die Führung der alten Dachrinne im Luftraum des Grundstücks der Beklagten bis zur Demontage des Altbestands stets offensichtlich und unbeanstandet.


 


Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kann in den Stellungnahmen der Beklagten im baubehördlichen Verfahren über den Umbau schon deswegen kein Widersetzen gegen die Ausübung des Rechts im bisherigen Umfang erkannt werden, weil sie sich zwar auf die künftige Gestaltung des Dachs bezogen haben, dabei aber die Berechtigung des Altbestands nicht in Frage gestellt und dessen Beseitigung niemals verlangt wurde.


 


Voraussetzung für den Eintritt der Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB ist es aber, dass der Verpflichtete sich fortwährend der Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt und der Berechtigte deshalb deren Ausübung drei Jahre lang, ohne richterliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, tatsächlich unterlassen hat. Ein letztlich erfolglos gebliebenes Widerstreben des Verpflichteten führt nicht zum Rechtsverlust.


 


Ausgehend von einer vom OGH nicht geteilten Rechtsansicht haben die Tatsacheninstanzen keine hinreichend konkreten Feststellungen zur Länge der zu Gunsten des Klägers einrechenbaren Ersitzungszeit getroffen.


 


Die Feststellungen über die Bestandsdauer der alten Dachrinne („seit Jahrzehnten“, „Altbestand“, „zumindest seit 1993“) sind undeutlich. Das Erfordernis (irgend-)einer Dachwasserableitung bestand offenkundig seit der Errichtung des klägerischen Hauses in den 1950er Jahren. Das Erstgericht hat zwar eine Negativfeststellung darüber getroffen, wann genau die im Jahr 2009 entfernte Dachrinne angebracht worden war; völlig offen geblieben ist aber, wie - falls sie nicht zum Originalbestand gehört hat - das Problem der Dachentwässerung ab der Errichtung des Hauses sonst gelöst war.


 


Der bisher festgestellte Sachverhalt lässt eine rechtliche Beurteilung, ob die dreißigjährige Ersitzungszeit - allenfalls auch bereits vor dem Erwerb der Liegenschaft durch den Kläger - vollendet wurde, noch nicht zu. Da der OGH nicht Tatsacheninstanz ist, erfordert eine unvollständig gebliebene Sachverhaltsgrundlage die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen.


 


Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht konkrete Feststellungen darüber zu treffen haben, wie lange eine in das Grundstück der Beklagten hineinragende Dachrinne am klägerischen Haus durchgehend und unbeanstandet angebracht war.

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