Der Ersteher einer Liegenschaft kann sich grundsätzlich auf eine von seinen Rechtsvorgängern begonnene, eventuell auch bereits vollendete Ersitzungszeit berufen
§§ 1452 ff ABGB, §§ 472 ff ABGB, § 1493 ABGB
GZ 8 Ob 23/14m, 28.04.2014
OGH: Für die Ersitzung eines Rechts an einer fremden Sache ist eine für den Eigentümer des belasteten Grundstücks erkennbare Rechtsausübung durch die Ersitzungszeit im eigenen Namen im Wesentlichen gleichbleibend zu bestimmten Zwecken erforderlich. Der zu einer Ersitzung erforderliche Rechtsbesitz wird dadurch erworben, dass man ein - wirkliches oder angebliches - Recht gegen jemand gebraucht und dieser sich fügt. Die Ersitzung von Dienstbarkeiten und anderen dinglichen Rechten an fremdem Grund setzt dreißigjährigen redlichen und echten Besitz voraus.
Wer eine Sache von einem rechtmäßigen und redlichen Besitzer redlich übernimmt, ist gem § 1493 ABGB als Nachfolger berechtigt, die Ersitzungszeit seines Vormannes einzurechnen. Voraussetzung dafür ist ein gültiges Rechtsnachfolgeverhältnis. Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts hat der OGH bereits ausgesprochen, dass auch der Ersteher einer Liegenschaft die vom Verpflichteten begonnene Ersitzung eines Rechts an der Nachbarliegenschaft fortsetzen kann. Dieser Auffassung haben sich auch Literatur und Lehre angeschlossen.
Die vom Berufungsgericht für seine abweichende Begründung herangezogene Entscheidung (1 Ob 253/11d) ist nicht einschlägig. Sie behandelt den Erwerb des dienenden Grundstücks im Versteigerungsweg und die Frage, ob der Zuschlag auch zur Rechtsnachfolge gem § 234 ZPO in einem Servitutsprozess führt, der noch gegen den Verpflichteten anhängig gemacht wurde. Diese rein verfahrensrechtliche Frage wird in der Entscheidung 1 Ob 253/11d verneint, weil es nach § 234 ZPO darauf ankommt, ob nach der Veräußerung für oder gegen den Rechtsnachfolger nach dem materiellen Recht ein identischer Anspruch besteht, was bezüglich der Übernahme von Lasten durch einen Ersteher nicht der Fall ist.
Diese Überlegungen sind auf den hier gegebenen umgekehrten Fall, dass die herrschende Liegenschaft erworben wird, nicht übertragbar. Im Übrigen entspricht es der ständigen höchstgerichtlichen Rsp, dass auch der Ersteher einer dienenden Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren eine nicht verbücherte offenkundige Servitut dann gegen sich gelten lassen muss, wenn ihr ein nach ihrer Entstehung zu beurteilender Vorrang iSd § 150 EO zugekommen wäre.
Der Kläger kann sich daher grundsätzlich auf eine von seinen Rechtsvorgängern begonnene, eventuell auch bereits vollendete Ersitzungszeit berufen.