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Zivilrecht

OGH: Der in § 21 Abs 3 MRG normierte Anspruch des Mieters, vom Vermieter gegen Kostenersatz die Anfertigung von Kopien der Betriebskostenabrechnung und/oder der Belege verlangen zu können, hängt mit der Erfüllung der Abrechnungsverpflichtung durch den Vermieter zeitlich zusammen

Der zeitliche Zusammenhang ist danach jedenfalls dann gewahrt, wenn der Mieter die Herstellung von Kopien der Betriebskostenabrechnung bzw von dazugehörigen Belegen binnen sechs Monaten nach gehöriger Auflage der Abrechnung verlangt

07. 07. 2014
Gesetze:

§ 21 MRG, § 20 MRG, § 37 MRG


Schlagworte: Mietrecht, Betriebskostenabrechnung, Herstellung von Kopien, Frist für Antragstellung


GZ 5 Ob 50/14k, 23.04.2014


 


OGH: Der OGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass der in § 21 Abs 3 MRG normierte Anspruch des Mieters, vom Vermieter gegen Kostenersatz die Anfertigung von Kopien der Betriebskostenabrechnung und/oder der Belege verlangen zu können, mit der Erfüllung der Abrechnungsverpflichtung durch den Vermieter zeitlich zusammenhängt. Der zeitliche Zusammenhang ist danach jedenfalls dann gewahrt, wenn der Mieter die Herstellung von Kopien der Betriebskostenabrechnung bzw von dazugehörigen Belegen binnen sechs Monaten nach gehöriger Auflage der Abrechnung verlangt.


 


Diese Grundsätze gelten auch für den vorliegenden Fall, weswegen die Antragsteller mit ihrem Verweis auf das Schreiben vom 3. 8. 2008 keine Rechtsfrage von der Bedeutung gemäß § 62 Abs 1 AußStrG ansprechen. Selbst wenn sie, wie sie meinen, eine Reaktion der damaligen Hausverwaltung auf dieses Schreiben erwarten durften, können sie durch deren Unterbleiben nicht besser gestellt werden, als bei einer entgegen den Vorgaben des § 21 Abs 3 MRG verspätet gelegten Abrechnung. Für einen solchen Fall wurde bereits ausgesprochen, dass der Mieter innerhalb von sechs vollen Monaten ab tatsächlicher Rechnungslegung Einsicht in die Belege verlangen und die Herstellung sowie Ausfolgung von Abschriften gegen Kostenersatz begehren kann. Von einem verständigen Mieter kann nämlich erwartet werden, dass er nach Verstreichen einer angemessenen Frist, innerhalb der er auf ein Anliegen, wie es die Antragsteller in ihrem Schreiben vom 3. 8. 2008 formuliert haben, keine Reaktion erhält, die Notwendigkeit erkennt, Schritte zur Wahrung seiner Rechte einzuleiten. Gerade dann, wenn man mit den Antragstellern das Unterbleiben einer Reaktion auf ihr Schreiben als mangelnde Bereitschaft zur Erfüllung der Verpflichtung gem § 21 Abs 3 MRG deutet, besteht kein Anlass, ihnen ab Erkennen dieses Umstands eine längere Frist zuzubilligen, als sie ihnen im Fall einer verspäteten Rechnungslegung für die Wahrnehmung ihres Anspruchs nach § 21 Abs 3 MRG zur Verfügung stünde. Dabei muss hier nicht näher untersucht werden, wie viel Zeit verstreichen durfte, bis sie nach objektiven Gesichtspunkten davon ausgehen mussten, dass ihrem Anliegen nicht entsprochen werde, weil ihr erst am 1. 7. 2011 bei der Schlichtungsstelle gem §§ 37 Abs 1 Z 11 iVm 20 Abs 4 MRG eingebrachter Antrag auch unter Berücksichtigung einer entsprechend langen Zeitspanne jedenfalls weit außerhalb des von der Judikatur geforderten zeitlichen Zusammenhangs mit der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2007 liegt. Damit kann auch eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage unterbleiben, ob das Schreiben der Antragsteller vom 3. 8. 2008, mit dem sie entgegen ihrem nunmehr vertretenen Standpunkt erkennbar auf die Herstellung und Übersendung von Belegkopien abzielten, überhaupt eine Verpflichtung des Vermieters nach § 21 Abs 3 MRG auslösen konnte.

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