Bei Gläubigermehrheit ist die Zustimmung der anderen Gläubiger zur Geltendmachung des Rechts entbehrlich, wenn auch den anderen Gläubigern die Leistung notwendigerweise zugute kommt und ihre Befriedigung daher nicht gefährdet ist
§ 890 ABGB, § 226 ZPO
GZ 6 Ob 222/13k, 10.04.2014
OGH: Nach stRsp ist bei Gläubigermehrheit die Zustimmung der anderen Gläubiger zur Geltendmachung des Rechts entbehrlich, wenn auch den anderen Gläubigern die Leistung notwendigerweise zugute kommt und ihre Befriedigung daher nicht gefährdet ist, wenn es sich also um Leistungen handelt, die ihrer Natur nach alle Mitgläubiger befriedigen (Räumung, Unterlassung, Wiederherstellung des früheren Zustands, Abgabe von Erklärungen) oder so oft erbracht werden müssen, als Gläubiger da sind, was etwa für Bucheinsicht oder Rechnungslegung zutrifft.
Zum Rechnungslegungsbegehren müssen daher weder alle Erben klagen noch bedürfen die Kläger der Zustimmung der anderen Erben.