Eine aus mehreren Gegenforderungen abgeleitete pauschale Aufrechnungseinrede widerstreitet dem Bestimmtheitsgebot
§§ 1438 ff ABGB
GZ 7 Ob 54/14p, 21.05.2014
OGH: Eine gültige Aufrechnungserklärung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem sich Forderung und Gegenforderung zum ersten Mal aufrechenbar gegenübergestanden sind. Das bewirkt, dass die Kompensation auch dann zulässig ist, wenn die Forderung des Aufrechnenden im Zeitpunkt seiner Aufrechnungserklärung bereits verjährt war, wenn dies nur nicht im Zeitpunkt der Aufrechungslage der Fall war.
Gemäß § 1439 ABGB setzt die gesetzliche Aufrechnung die Fälligkeit beider Forderungen, also der Forderung des Aufrechnenden gegen den Aufrechnungsgegner wie auch der Forderung des Aufrechnungsgegners gegen den Aufrechnenden voraus. Vor Fälligkeit beider Forderungen ist die Aufrechenbarkeit nicht gegeben. Nur für die Forderung des Aufrechnungsgegners, gegen die aufgerechnet werden soll, ist die Fälligkeit dann nicht zu fordern, wenn der Aufrechnende berechtigt ist, vorzeitig zu zahlen.
Eine aus mehreren Gegenforderungen abgeleitete pauschale Aufrechnungseinrede widerstreitet dem Bestimmtheitsgebot. Auch das Vorbringen der Beklagten muss eine zur Dartuung des Rechtsbestands der Gegenforderung entsprechende Konkretisierung und Spezifizierung enthalten. Ob dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die die Anrufung des OGH nicht rechtfertigt.