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Zivilrecht

OGH: Fälligkeit einer Schadenersatzforderung

Eine Schadenersatzforderung wird erst dann fällig, wenn der Geschädigte den Schaden (zahlenmäßig bestimmt) eingemahnt hat

07. 07. 2014
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Fälligkeit


GZ 7 Ob 54/14p, 21.05.2014


 


OGH: Eine Schadenersatzforderung wird erst dann fällig, wenn der Geschädigte den Schaden (zahlenmäßig bestimmt) eingemahnt hat.

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