Im Allgemeinen wird im Rahmen der Erkundungspflicht die Einholung von Sachverständigengutachten nicht gefordert, wobei es aber ebenfalls eine Frage des Einzelfalls ist, ob ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss
§ 1489 ABGB
GZ 7 Ob 54/14p, 21.05.2014
OGH: Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 erster Satz ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekanntgeworden ist. LuRsp legen § 1489 ABGB dahin aus, dass dies der Fall ist, wenn der Sachverhalt dem Geschädigten so weit bekannt ist, dass er mit Aussicht auf Erfolg klagen kann, er also in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten. Dies bedingt die Kenntnis des Kausalzusammenhangs und - bei verschuldensabhängiger Haftung - auch die Kenntnis der Umstände, die das Verschulden begründen.
Setzt diese Kenntnis Fachwissen voraus, beginnt die Verjährungsfrist zwar grundsätzlich erst zu laufen, wenn der Geschädigte durch ein Sachverständigengutachten Einblick in die Zusammenhänge erlangt hat, bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen nicht. Der Geschädigte darf jedoch nach stRsp mit seiner Schadenersatzklage nicht so lange zuwarten, bis er sich seines Prozesserfolgs gewiss ist oder glaubt, es zu sein. Nur wenn Ungewissheit darüber besteht, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und hierüber ein Rechtsstreit anhängig ist, wird dem Geschädigten zugebilligt, den Ausgang eines Verfahrens abzuwarten, weil er erst dann über ausreichend sichere Informationen für seine Schadenersatzklage verfügt.
Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es daher entscheidend darauf an, wann der Geschädigte die für eine entsprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann. Die Kenntnisnahme gilt schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in dem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Es darf die Erkundungspflicht des Geschädigten aber nicht überspannt werden. Ihre Grenzen hängen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Im Allgemeinen wird im Rahmen der Erkundungspflicht die Einholung von Sachverständigengutachten nicht gefordert, wobei es aber ebenfalls eine Frage des Einzelfalls ist, ob ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss.
Hier steht zwar fest, dass sich für den Geschäftsführer der Beklagten erst aus dem in diesem Verfahren erstatteten Gutachten vom 31. 1. 2012 zweifelsfrei die Verantwortung der Klägerin für die Wassereintritte ergab. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte hätte nicht bis zum Vorliegen des Ergebnisses dieses Sachverständigengutachtens zuwarten, sondern bereits früher angemessene Erkundigungen, allenfalls durch die Einholung eines Privatgutachtens anstrengen können, hält sich im Rahmen der oberstgerichtlichen Judikatur und ist im vorliegenden Einzelfall nicht korrekturbedürftig: Die ersten Wasserschäden traten bereits 1994 (!) auf, wiederholten sich laufend und führten immer wieder zu „optischen Sanierungen“. Der Kreis der möglichen Verursacher war von Anfang an sehr eingeschränkt und eine Verantwortung der Klägerin als Bauausführerin, sei es wegen eines selbst gesetzten Baumangels oder aber einer Warnpflichtverletzung, lag von Beginn auf der Hand. Weiters war auch bereits im Verfahren 4 Cg 153/93f des LG Leoben, das am 8. 6. 1999 in erster Instanz endete, die Undichtheit der Fuge 8 Thema, waren doch von der Beklagten Sanierungskosten für die ordentliche wasserdichte Herstellung der Fuge 8 und Kosten für die Beseitigung von durch Wassereintritte entstandenen Schäden geltend gemacht worden. Zudem ging die Beklagte selbst bereits im September 2001 davon aus, dass eine von der Klägerin zu vertretende Mangelhaftigkeit der Fuge 8 vorlag, aus der sie sich berechtigt erachtete, Schadenersatzansprüche abzuleiten. Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, ist daher nicht zu erkennen.