Home

Zivilrecht

OGH: § 1295 Abs 2 ABGB

Besteht ein begründetes Interesse des Rechtsausübenden, einen seinem Recht entsprechenden Zustand herzustellen oder beizubehalten, ist die Rechtsausübung selbst dann nicht missbräuchlich, wenn der sein Recht Ausübende ua die Absicht verfolgt, mit der Rechtsausübung dem anderen Schaden zuzufügen

07. 07. 2014
Gesetze:

§ 1295 Abs 2 ABGB


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Rechtsmissbrauch, Baurecht


GZ 5 Ob 41/14m, 23.04.2014


 


OGH: Auch ein subjektives öffentliches Recht kann schikanös ausgeübt werden.


 


Die Klägerin beruft sich auf eine schikanöse Verweigerung der Zustimmung durch die Zweitbeklagte zur Errichtung einer Außenliftanlage in Unterschreitung des Mindestabstands zur Nachbarliegenschaft und bezieht sich damit auf den zweiten Tatbestand des § 1295 Abs 2 ABGB. Danach liegt eine missbräuchliche Rechtsausübung vor, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Dabei geben im Allgemeinen selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zu Gunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag, weil diesem grundsätzlich zugestanden werden muss, dass er innerhalb der Schranken des ihm eingeräumten Rechts handelt. Besteht ein begründetes Interesse des Rechtsausübenden, einen seinem Recht entsprechenden Zustand herzustellen oder - wie hier - beizubehalten, ist die Rechtsausübung selbst dann nicht missbräuchlich, wenn der sein Recht Ausübende ua die Absicht verfolgt, mit der Rechtsausübung dem anderen Schaden zuzufügen. Beweispflichtig für die Schikane bzw den Rechtsmissbrauch ist derjenige, der sich auf diese Beschränkungen des ausgeübten Rechts beruft. Ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, ist dabei jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.


 


Entgegen den Ausführungen der Klägerin in ihrem außerordentlichen Rechtsmittel lag der Entscheidung 1 Ob 215/97t zugrunde, dass nach den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts - abgesehen von einer geringfügigen Verringerung des baulichen Mindestabstands - mit der Errichtung des Außenlifts überhaupt keine über die Bauzeit hinaus reichende Beeinträchtigung von Interessen der Eigentümer der Nachbarliegenschaft zu befürchten waren. Daher hat der OGH in dieser Entscheidung auch ausgesprochen, dass, sollte das Berufungsgericht im fortgesetzten Verfahren die Feststellungen des Erstgerichts übernehmen, die Zustimmung zur Errichtung einer solchen Anlage nicht verweigert werden könne. Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall schon dadurch, dass die Errichtung der geplanten Aufzugsanlage durch die Klägerin eine Verringerung der Sonnenbestrahlung der hofseitigen Fenster zur Wohnung der Zweitbeklagten - abhängig von der Jahreszeit - von bis zu einer halben Stunde pro Tag und eine - wenn auch sehr geringe - Geräuschbeeinträchtigung zur Folge hätte. Damit lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin die Entscheidung 1 Ob 215/97t nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen, weswegen auch das von ihr als erhebliche Rechtsfrage geltend gemachte Abweichen des Berufungsgerichts von der Rsp des OGH nicht vorliegt. Berücksichtigt man, worauf bereits das Berufungsgericht hingewiesen hat, dass der Dachbodenausbau zu einem Zeitpunkt geschaffen wurde, als die Zustimmung der Eigentümer der Nachbarliegenschaft zur Errichtung eines Außenaufzugs bei Unterschreitung des Mindestabstands bereits erforderlich war, und der Lebensgefährte der Klägerin erst 2010 und in Kenntnis des Umstands, dass diese barrierefrei nicht erreicht werden kann, in die Wohnung der Klägerin übersiedelte, ist in der der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde liegenden Interessensabwägung auch keine im Einzelfall vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung zu sehen.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at