Die Übertragung der Zuständigkeit gem §44 JN kommt wegen des Grundsatzes der perpetuatio fori nicht in Frage, wenn das angerufene Gericht zum Zeitpunkt der Antragstellung zuständig war, nachträgliche Tatbestandsänderungen sind unbeachtlich
GZ 3 Nc 1/08i, 27.02.2008
OGH: Die Übertragung der Zuständigkeit gem §44 JN kommt wegen des Grundsatzes der perpetuatio fori nicht in Frage, wenn das angerufene Gericht zum Zeitpunkt der Antragstellung zuständig war, nachträgliche Tatbestandsänderungen sind unbeachtlich.