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Verkehrsrecht

VwGH: Ausnahmegenehmigung für Kurzparkzonen bei arbeitgebereigenem Kfz mit Privatnutzung gem § 45 Abs 4 Z 2 StVO bei Lebensgefährten?

Eine Bewilligung nach § 45 Abs 4 Z 2 StVO kommt nur in Frage, wenn das arbeitgebereigene Kfz dem Arbeitnehmer selbst zur Privatnutzung überlassen wird

02. 07. 2014
Gesetze:

§ 45 StVO


Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Kurzparkzonen, Ausnahmegenehmigung, arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug, Privatnutzung, Dritte


GZ Ro 2014/02/0066, 26.02.2014


 


Die Revisionswerberin vertritt die Ansicht, eine Ausnahmegenehmigung gem § 45 Abs 4 Z 2 StVO könne einer Person erteilt werden, der ein Fahrzeug von einem Arbeitgeber als Zulassungsbesitzer zur Privatnutzung überlassen worden sei, auch wenn diese Person nicht Arbeitnehmerin dieses Arbeitgebers sei. Im Beschwerdefall handle sich um ein arbeitgebereigenes Fahrzeug, das die Arbeitgeberin des Lebensgefährten der Revisionswerberin diesem zur Privatnutzung überlassen habe und das mit Zustimmung und Wissen der Zulassungsinhaberin (der Arbeitgeberin des Lebensgefährten) auch von der Revisionswerberin benutzt werden könne.


 


VwGH: Im Erkenntnis vom 4. Oktober 1996, 96/02/0363, hat der VwGH in einem § 45 Abs 4 Z 2 StVO betreffenden Fall, in welchem dem dortigen Bf der Nachweis nicht gelang, dass der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges sein Arbeitgeber sei, die Beschwerde aus diesem Grund abgewiesen und damit zum Ausdruck gebracht, dass eine Bewilligung nach § 45 Abs 4 Z 2 StVO nur in Frage kommt, wenn das arbeitgebereigene Kfz dem Arbeitnehmer selbst zur Privatnutzung überlassen wird.


 


Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der hg Jud, nach der Ausnahmebestimmungen grundsätzlich restriktiv auszulegen sind. Bei § 45 Abs 4 StVO handelt es sich um eine Bestimmung, die Ausnahmen hinsichtlich des Abstellens von Kraftfahrzeugen in einem Gebiet, für das eine Kurzparkzone verordnet ist, ermöglicht (vgl auch die Überschrift zu § 45 StVO "Ausnahmen in Einzelfällen"). Eine daran orientierte Auslegung führte im Erkenntnis vom 3. September 2003, 2000/03/0232, zum Ergebnis, dass der Begriff des Leasings in § 45 Abs 4 Z 1 StVO nur als Finanzierungsleasing verstanden werden kann, weil nur solche Leasingnehmer mit einem Zulassungsbesitzer vergleichbar sind.


 


Vor diesem Hintergrund ist § 45 Abs 4 Z 2 StVO so zu verstehen, dass eine Ausnahmebewilligung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ausschließlich einem Arbeitnehmer jenes Arbeitgebers zusteht, der seinem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kfz auch zur Privatnutzung überlässt.

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