Der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 349 Abs 1 GewO die Voraussetzungen normiert hat, unter denen ein Feststellungsbescheid über die Abgrenzung unterschiedlicher Gewerbeberechtigungen zueinander (dh im Anwendungsbereich der GewO) zu ergehen hat, kann nur dahin verstanden werden, dass er einen sonstigen Feststellungsbescheid über die genannte Abgrenzung nicht zulassen wollte
§ 349 GewO, § 56 AVG, § 29 GewO
GZ 2013/04/0168, 25.03.2014
VwGH: Nach hLuRsp zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden sind die Verwaltungsbehörden berechtigt, aus einem im privaten oder im öffentlichen Interesse begründeten Anlass auch ohne ausdrückliche Ermächtigung Recht(sverhältnisse) bescheidförmig festzustellen, sofern dadurch nicht den im einzelnen Fall maßgeblichen Rechtsvorschriften widersprochen würde, also die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Liegt demnach eine lex specialis vor, ist nach dieser alleine die Zulässigkeit des Feststellungsantrages zu beurteilen (vgl iZm § 348 GewO das Erkenntnis vom 17. September 2010, 2008/04/0165).
Im Beschwerdefall ist dies § 349 Abs 1 Z 1 GewO:
Die Entscheidung über einen Antrag gem § 349 Abs 1 Z 1 GewO hat die abstrakte Lösung der Rechtsfrage nach dem Umfang einer Gewerbeberechtigung (§ 29) im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung zum Gegenstand. Durch die Wortfolge "im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung" sollte nach dem Willen des Gesetzgebers ausgeschlossen werden, dass darüber entschieden werden könne, ob einem nicht unter die GewO fallenden Berufszweig das Recht zu einer bestimmten Tätigkeit zusteht oder nicht.
Auch eine Gewerbeberechtigung zum Betrieb einer Schutzhütte (freies Gewerbe nach § 111 Abs 2 Z 2 GewO) stellt gegenüber einer Gewerbeberechtigung zum Betrieb des reglementierten Gastgewerbes (§ 111 Abs 1 GewO) eine "andere" Gewerbeberechtigung iSd § 349 Abs 1 Z 1 GewO dar.
Der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 349 Abs 1 GewO die Voraussetzungen normiert hat, unter denen ein Feststellungsbescheid über die Abgrenzung unterschiedlicher Gewerbeberechtigungen zueinander (dh im Anwendungsbereich der GewO) zu ergehen hat, kann nur dahin verstanden werden, dass er einen sonstigen Feststellungsbescheid über die genannte Abgrenzung nicht zulassen wollte.