Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die Nutzung des Freizeitwohnsitzes erforderlich ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab geboten
§ 14 Abs 3 K-BO
GZ 2013/06/0076, 07.08.2013
VwGH: Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die Nutzung des Freizeitwohnsitzes erforderlich ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab geboten. Jedenfalls muss sich die Notwendigkeit im jeweiligen Einzelfall nach objektiven Gesichtspunkten ergeben.
Die Bf bringt vor, dass ein Ferienhaus "üblicherweise" auch über eine Sitzgruppe verfüge, ohne diese Ansicht jedoch nachvollziehbar zu belegen. Entgegen der Beschwerdeansicht wird damit die Erforderlichkeit der überdachten Sitzgruppe für die Nutzung des Ferienhauses nicht nachvollziehbar aufgezeigt.
Gleiches gilt für das Vorbringen, die innerhalb der Garteneinfriedung situierte überdachte Sitzgruppe sei "als Bestandteil" der bestehenden Freizeitwohnsitzeinrichtung zu sehen.
In diesem Zusammenhang ist die Bf va auf die Ausführungen der belBeh zu verweisen, die in Rede stehende Baulichkeit sei für das Ferienhaus bereits deshalb nicht erforderlich, weil das Ferienhaus seit mehr als 30 Jahren ohne das gegenständliche Bauwerk genutzt worden sei. Dieser Argumentation tritt die Bf nicht konkret entgegen. Sie hat insbesondere keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die belegen würden, dass die Baulichkeit gegenüber der bisherigen jahrzehntelangen Nutzung des Ferienhauses nunmehr "erforderlich" iSd § 14 Abs 3 K-BO 1996 geworden sei.