Home

Verwaltungsstrafrecht

VwGH: § 9 Abs 1 VStG und Tatort

Im Falle der Heranziehung eines zur Vertretung einer juristischen Person nach außen befugten Organs gem § 9 Abs 1 VStG zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung ist Tatort grundsätzlich der Sitz der Unternehmensleitung

02. 07. 2014
Gesetze:

§ 9 VStG, § 44a VStG


Schlagworte: Besondere Fälle der Verantwortlichkeit, zur Vertretung einer juristischen Person nach außen befugtes Organ, Tatort, Sitz der Unternehmensleitung


GZ 2014/02/0016, 24.04.2014


 


VwGH: Im Falle der Heranziehung eines zur Vertretung einer juristischen Person nach außen befugten Organs gem § 9 Abs 1 VStG zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung ist Tatort grundsätzlich der Sitz der Unternehmensleitung, weil an diesem Ort die Dispositionen und Anordnungen zur Verhinderung von Verstößen zu treffen gewesen wären.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at