Im Falle der Heranziehung eines zur Vertretung einer juristischen Person nach außen befugten Organs gem § 9 Abs 1 VStG zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung ist Tatort grundsätzlich der Sitz der Unternehmensleitung
§ 9 VStG, § 44a VStG
GZ 2014/02/0016, 24.04.2014
VwGH: Im Falle der Heranziehung eines zur Vertretung einer juristischen Person nach außen befugten Organs gem § 9 Abs 1 VStG zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung ist Tatort grundsätzlich der Sitz der Unternehmensleitung, weil an diesem Ort die Dispositionen und Anordnungen zur Verhinderung von Verstößen zu treffen gewesen wären.