Die Manuduktionspflicht beschränkt sich auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten und umfasst nicht die inhaltlichen Angelegenheiten
§ 13a AVG
GZ 2013/06/0076, 07.08.2013
VwGH: Dem Beschwerdevorbringen, die belBeh habe ihre Manuduktionspflicht verletzt, weil sie die im Verwaltungsverfahren unvertretene Bf nicht zu einem entsprechenden Vorbringen im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Baulichkeit für die Nutzung des Ferienhauses angeleitet habe, kann nicht gefolgt werden. Die aus § 13a AVG abzuleitende Belehrungspflicht ist auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten beschränkt und bezieht sich nicht auf Belehrungen in der Sache selbst. Dass die von den Behörden angenommene Nichterfüllung des "Nutzungserfordernisses" eine zentrale Frage im gegenständlichen Verwaltungsverfahren spielte, musste für die Bf spätestens mit der Erlassung des Berufungsbescheides vom 3. Juli 2012 ersichtlich gewesen sein. Es wäre daher an ihr gelegen, ein entsprechendes, die Behördenansicht entkräftendes Vorbringen zu erstatten. Dessen ungeachtet sind auch die Beschwerdeausführungen selbst nicht geeignet, eine in dieser Hinsicht fehlerhafte Beurteilung der belBeh aufzuzeigen.