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Verfahrensrecht

VwGH: Vollstreckung eines baubehördlichen Beseitigungsauftrages

Das Vorbringen, bei Gericht sei ein Verfahren betreffend die Zustimmung der Miteigentümer zum Bauansuchen anhängig, ist im Verfahren zur Vollstreckung des baubehördlichen Beseitigungsauftrages irrelevant

02. 07. 2014
Gesetze:

§ 10 VVG


Schlagworte: Vollstreckungsverfahren, Baurecht, Beseitigungsauftrag


GZ 2013/05/0007, 30.04.2013


 


Die Bf wehrte sich gegen einen baubehördlichen Beseitigungsauftrag. Sie brachte vor, das betroffene Bauwerk sei bewilligungsfähig, die Baubewilligung sei nur aus formalen Gründen (fehlende Zustimmung der Miteigentümer) unterblieben und sie habe die Miteigentümer bereits auf Zustimmung zum Bauansuchen geklagt. Es möge der Ausgang des Gerichtsverfahrens abgewartet werden.


 


VwGH: Die Vollstreckung eines Beseitigungsauftrages ist während der Anhängigkeit eines Ansuchens um nachträgliche Baubewilligung nach der Judikatur unzulässig. Dies gilt aber nicht, wenn bereits feststeht, dass die Bewilligung nicht erteilt werden kann.


 


Entgegen der Auffassung in der Beschwerde ist die Betreibung des Bauprojektes dadurch, dass ein Verfahren bei Gericht betreffend die Zustimmung der Miteigentümer anhängig ist, keine Anhängigkeit iS dieser Judikatur.


 


Soweit die Bf geltend macht, die Zustimmung der Miteigentümer für ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren zivilgerichtlich zu erwirken, übersieht sie auch, dass die bloße Absicht, eine Baubewilligung zu erlangen, an der Zulässigkeit der Vollstreckung des gegenständlichen Auftrages - ebenso wie eine nicht erteilte Baubewilligung - nichts zu ändern vermag. Auch ist es ohne Belang, aus welchen Gründen die Bf an einer Antragstellung gehindert war. Darauf, ob die erforderliche Baubewilligung erteilt werden könnte, kommt es im Übrigen nicht einmal im Bauauftragsverfahren, geschweige denn im Vollstreckungsverfahren an.

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