Eine tatsächlich oder vermeintlich unrichtige Wiedergabe des Prozessvorbringens einer Partei im angefochtenen Urteil begründet keine Aktenwidrigkeit
§ 477 ZPO, § 503 ZPO
GZ 3 Ob 29/14g, 08.04.2014
OGH: Die tatsächliche oder vermeintliche unrichtige Wiedergabe des Prozessvorbringens einer Partei im angefochtenen Urteil ist für die Überprüfung der Richtigkeit der Entscheidung ohne Bedeutung; hierin liegt keine Aktenwidrigkeit