Ein Zwischenurteil ist erst dann zu fällen, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen schon bejaht werden können
§ 393 ZPO
GZ 7 Ob 20/14p, 22.04.2014
OGH: Ein Zwischenurteil ist erst dann zu fällen, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen schon bejaht werden können.