Home

Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Rückforderung nach § 31 KBGG

§ 31 KBGG ist im Verhältnis zu § 107 ASVG (aus Sicht der Gesetzwerdung) lex posterior und auch lex specialis; hat eine die beklagte Partei treffende Verjährungsfrist nicht zu laufen begonnen, kann auch keine Unterbrechung der Verjährungsfrist eintreten

30. 06. 2014
Gesetze:

§ 31 KBGG, § 107 ASVG, § 1497 ABGB


Schlagworte: Kinderbetreuungsgeld, Rückforderung, Unterbrechung der Verjährung, gehörige Fortsetzung


GZ 10 ObS 38/14g, 23.04.2014


 


OGH: Für den Bereich des Kinderbetreuungsgeldes besteht mit § 31 KBGG eine eigene Rückforderungsregelung. Diese stimmt im Kernbereich zu einem großen Teil mit § 107 ASVG und entsprechenden Rückforderungsbestimmungen in anderen Gesetzen überein; § 31 KBGG ist im Verhältnis zu § 107 ASVG (aus Sicht der Gesetzwerdung) lex posterior und auch lex specialis.


 


Der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die zu § 107 ASVG ergangene Rsp treffe auch auf den vorliegenden Fall der Rückforderung nach § 31 KBGG zu, setzt die Revisionswerberin nur entgegen, es sei dennoch nicht gangbar, die beklagte Partei als „materiellen Kläger“ von ihrer Verpflichtung zu entbinden, den Anspruch gehörig voranzutreiben. Es könne ihr deshalb nicht erlaubt sein, gleichsam unbegrenzt andere Verfahren abzuwarten, die vielleicht ähnlich gelagerte rechtliche Probleme zum Gegenstand haben, und dann erst das Verfahren fortzusetzen.


 


Diese Ausführungen bieten keinen Anlass, von der bisher zu § 107 ASVG ergangenen und - in gleicher Weise auf § 31 KBGG zutreffenden - Rsp abzugehen. Es versteht sich von selbst, dass unterbrochen nur etwas werden kann, was bereits begonnen hat. Hat eine die beklagte Partei treffende Verjährungsfrist nicht zu laufen begonnen, kann auch keine Unterbrechung der Verjährungsfrist eintreten und stellt sich die Frage der gehörigen Fortsetzung einer Klage iSd § 1497 ABGB nicht.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at