Bildet Gegenstand des Verfahrens das Begehren des Klägers, die beklagte Partei zur Unterlassung ihres - bereits mit Bescheid ausgesprochenen - Rückforderungsanspruchs zu verhalten, konnte mangels Ingangsetzung einer die beklagte Partei treffenden Verjährungsfrist auch keine Unterbrechung der Verjährung eintreten
§ 107 ASVG, § 1497 ABGB
GZ 10 ObS 38/14g, 23.04.2014
OGH: § 107 Abs 1 ASVG regelt die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen im Bereich des (allgemeinen) sozialversicherungsrechtlichen Leistungsverhältnisses.
Ergeht ein Rückforderungsbescheid, kann der Gegner (der Versicherte) diesen mit Klage bekämpfen. Das Klagebegehren hat auf Feststellung zu lauten, dass die Pflicht zum Rückersatz für die strittige Zeit nicht besteht (negative Feststellungsklage). In Rechtsstreitigkeiten über die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung hat zwar formell der Rückzahlungspflichtige als Kläger aufzutreten, die materielle Klägerrolle kommt jedoch dem beklagten Versicherungsträger zu, der das Vorliegen der Voraussetzungen der Rückersatzpflicht zu behaupten und zu beweisen hat.
Zu § 107 ASVG wurde bereits ausgesprochen, dass eine vom Versicherten zur Bekämpfung des Rückforderungsbescheids eingebrachte Klage keine Verjährungsfrist in Gang setzen kann. Eine solche kann daher auch nicht - etwa wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens - unterbrochen werden. Die Rechtsgrundsätze über die gehörige Fortsetzung des Verfahrens iSd § 1497 ABGB beruhen auf Sachverhaltskonstellationen, in denen eine Verjährungsfrist schon zu laufen begonnen hatte und - etwa durch eine Klage - unterbrochen wurde und zu beurteilen ist, ob das Verfahren gehörig fortgesetzt wurde. Diese Rechtsgrundsätze sind aber auf den Fall einer Rückforderung nach § 107 ASVG nicht zu übertragen. Bildet Gegenstand des Verfahrens das Begehren des Klägers bzw der Klägerin, die beklagte Partei zur Unterlassung ihres - bereits mit Bescheid ausgesprochenen - Rückforderungsanspruchs zu verhalten, konnte mangels Ingangsetzung einer die beklagte Partei treffenden Verjährungsfrist auch keine Unterbrechung der Verjährung eintreten.