Der Arbeitgeber muss die Kenntnis dieser Person vom Entlassungsgrund unabhängig davon gegen sich gelten lassen, ob er sie zur Vornahme einer Entlassung ermächtigt hat
§ 1162 ABGB, § 27 AngG, § 82 GewO
GZ 9 ObA 43/14k, 29.04.2014
OGH: Zum Grundsatz der Unverzüglichkeit der Entlassung ist es stRsp, dass der Kenntniserlangung durch den Arbeitgeber die Kenntnisnahme durch seinen Stellvertreter oder durch einen ganz oder teilweise mit Personalangelegenheiten befassten leitenden Angestellten gleichzuhalten ist, auch wenn dieser dem Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter von dem Entlassungsgrund nicht unverzüglich berichtet hat. Der Arbeitgeber muss die Kenntnis dieser Person vom Entlassungsgrund unabhängig davon gegen sich gelten lassen, ob er sie zur Vornahme einer Entlassung ermächtigt hat.
Im vorliegenden Fall bemerkte die stellvertretende Restaurantleiterin am 26. 11. 2011, dass der Kläger eine von einem Gast bestellte Speise nicht boniert hatte, um den lukrierten Betrag selbst einzunehmen. Der beklagte Wirt erfuhr davon am 2. 12. 2011 und entließ den Kläger. Die Entlassung wurde von den Vorinstanzen als verspätet erachtet.
Der Einwand des Beklagten, dass er sich den Kenntnisstand der stellvertretenden Restaurantleiterin nicht zurechnen lassen müsse, weil sie nicht mit Personalangelegenheiten befasst gewesen sei, geht an den Feststellungen vorbei, dass die stellvertretende Restaurantleiterin - die auch die Kontrolle der Bonierung und die Aufklärung des Sachverhalts wahrgenommen hatte - bei Personalentscheidungen in der Vertretungszeit mit dem Beklagten Rücksprache halten sollte.