Nach der Rsp werden zwar Mietrechte der Gesellschaft grds als einer Vollbeendigung entgegenstehendes Vermögen angesehen, dies kann aber in bestimmten Fällen bei gebotener kaufmännisch wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch anders sein
§ 40 FBG, § 1118 ABGB
GZ 7 Ob 55/14k, 22.4.2014
OGH: Gegenstand des Rechtsstreits ist die von der klagenden Bestandgeberin auf § 1118 zweiter Fall ABGB gestützte Räumung des (unstrittig dem MRG unterliegenden) Bestandobjekts. Nach der Rsp werden zwar Mietrechte der Gesellschaft grundsätzlich als einer Vollbeendigung entgegenstehendes Vermögen angesehen. Ein Mietrecht einer Gesellschaft kann aber in bestimmten Fällen bei gebotener kaufmännisch‑wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch kein verwertbares und verteilungsfähiges Vermögen sein.