Die Darstellung einer Diversionsrüge ist auf der Basis der Urteilsfeststellungen methodisch korrekt zu entwickeln
§ 281 StPO, §§ 198 ff StPO
GZ 12 Os 156/13b, 06.03.2014
OGH: Die Darstellung einer Diversionsrüge ist auf der Basis der Urteilsfeststellungen methodisch korrekt zu entwickeln. Diesen Anfechtungskriterien wird die Diversionsrüge (§ 281 Abs 1 Abs 1Z 10a StPO) nicht gerecht, weil sie durch ihren Verweis auf die lange Verfahrensdauer, die Unbescholtenheit und das Fehlen spezialpräventiver Erfordernisse nicht darlegt, weshalb die von den Tatrichtern angestellten Erwägungen zur Generalprävention (§ 198 Abs 1 StPO) die fehlende Anwendung der Diversion nicht tragen.