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Strafrecht

OGH: Diversionsrüge nach § 281 Abs 1 Abs 1Z 10a StPO

Die Darstellung einer Diversionsrüge ist auf der Basis der Urteilsfeststellungen methodisch korrekt zu entwickeln

30. 06. 2014
Gesetze:

§ 281 StPO, §§ 198 ff StPO


Schlagworte: Nichtigkeitsbeschwerde, Diversionsrüge


GZ 12 Os 156/13b, 06.03.2014


 


OGH: Die Darstellung einer Diversionsrüge ist auf der Basis der Urteilsfeststellungen methodisch korrekt zu entwickeln. Diesen Anfechtungskriterien wird die Diversionsrüge (§ 281 Abs 1 Abs 1Z 10a StPO) nicht gerecht, weil sie durch ihren Verweis auf die lange Verfahrensdauer, die Unbescholtenheit und das Fehlen spezialpräventiver Erfordernisse nicht darlegt, weshalb die von den Tatrichtern angestellten Erwägungen zur Generalprävention (§ 198 Abs 1 StPO) die fehlende Anwendung der Diversion nicht tragen.

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