Für die Frage allfälliger strafrechtlicher Haftung als Geschäftsführer kommt es auf den Stand des Firmenbuchs nicht an; der organschaftliche Rücktritt ist von der (lediglich deklarativ wirkenden) Eintragung im Firmenbuch unabhängig und bereits nach dem Zugang der Erklärung (bzw beim Fehlen eines wichtigen Grundes nach Ablauf von 14 Tagen) wirksam; mit dem Rücktritt endet auch die Geschäftsführereigenschaft; ab diesem Zeitpunkt ist der zurückgetretene Geschäftsführer nicht mehr geschäftsführungs- und vertretungsbefugt, lediglich der Rechtsverkehr darf bis zur Eintragung der Löschung auf seine Vertretungsbefugnis vertrauen
§ 159 StGB, § 161 StGB, § 16a GmbHG, § 17 GmbHG, FBG
GZ 12 Os 156/13b, 06.03.2014
OGH: Zutreffend macht die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Abs 1 Z 9 lit a StPO) geltend, dass die getroffenen Feststellungen für einen Schuldspruch wegen § 159 Abs 2 iVm Abs 5 Z 4 iVm § 161 Abs 1 StGB nicht ausreichen. Die Tatrichter gingen davon aus, dass der Angeklagte klarstellen wollte, „dass selbst wenn er weiterhin als Geschäftsführer im Außenverhältnis aufscheine, er im Innenverhältnis von T schadlos gehalten werden wollte“. Aus diesem Grund habe er sich an Rechtsanwalt Mag S gewendet, der ihm in Kenntnis des gewünschten Austritts aus der Gesellschaft empfohlen habe, gegenüber den Gesellschaftern den Rücktritt zu erklären. Im Beisein des faktischen Geschäftsführers T und des Rechtsanwalts sei am 25. Juli 2005 zwischen dem Angeklagten und der (Allein-)Gesellschafterin L über die Zurücklegung der Geschäftsführertätigkeit eine handschriftliche Urkunde aufgesetzt worden. Nach Außen wurde der Angeklagte jedoch (wie geplant) weiterhin etwa dadurch tätig, dass er im Herbst 2005 für die KI GmbH eine Ratenvereinbarung mit der Wiener Gebietskrankenkasse abschloss, dort eine Bürgschaftserklärung abgab, ihm zugestellte Klagen übernahm, weiterreichte und im September 2005 für Unternehmenszwecke Geldbeträge behob. Erst mit der Bestellung des Ku am 23. Februar 2006 wurde die Funktion des Angeklagten im Firmenbuch gelöscht. Aus der vom Angeklagten nicht veranlassten Löschung des Rücktritts im Firmenbuch und dem weiteren Tätigwerden schloss das Erstgericht, dass der Angeklagte „nach wie vor Strohmann für T sein sollte“, wobei der in die Konstruktion nicht eingeweihte Rechtsanwalt Mag S als Zeuge für einen Akt, aber nicht als durchführende Kraft aufgetreten sei.
Entgegen der vom Erstgericht vertretenen Rechtsauffassung („zwar ist es noch denkbar, dass ein juristisch/wirtschaftlich nicht ausgebildeter Rechtssuchender sich noch mit der Auskunft zufrieden gibt, dass er mit dem Rücktritt als Geschäftsführer nicht mehr Geschäftsführer sei“, lässt das Gesetz die Beendigung der Geschäftsführerfunktion - wie etwa hier zur Haftungs-vermeidung - durch Erklärung gegenüber der Alleingesellschafterin ausdrücklich zu (§ 16a GmbHG). Der zurückgetretene Geschäftsführer kann, aber muss das Erlöschen der Vertretungsbefugnis nicht zur Eintragung im Firmenbuch anmelden (§ 17 Abs 2 GmbHG). Funktion und Tätigkeit des Geschäftsführers sind voneinander zu unterscheiden. Die Beendigung der Organstellung (Gesellschaftsrecht) führt nicht automatisch zur Beendigung des Anstellungsvertrags. Die Eintragung im Firmenbuch ist zum Schutz des guten Glaubens Dritter im geschäftlichen Verkehr bestimmt. Für die Frage allfälliger strafrechtlicher Haftung als Geschäftsführer kommt es dagegen auf den Stand des Firmenbuchs nicht an. § 17 Abs 3 GmbHG greift im öffentlichen Recht nicht. Der organschaftliche Rücktritt ist von der (lediglich deklarativ wirkenden) Eintragung im Firmenbuch unabhängig und bereits nach dem Zugang der Erklärung (bzw beim Fehlen eines wichtigen Grundes nach Ablauf von 14 Tagen) wirksam. Mit dem Rücktritt endet auch die Geschäftsführereigenschaft. Ab diesem Zeitpunkt ist der zurückgetretene Geschäftsführer nicht mehr geschäftsführungs- und vertretungsbefugt, lediglich der Rechtsverkehr darf bis zur Eintragung der Löschung auf seine Vertretungsbefugnis vertrauen.
Mit Blick auf die in mehrfacher Hinsicht verfehlte Rechtsauffassung des Erstgerichts kann sich der OGH auch nicht der von der Generalprokuratur vertretenen Sichtweise anschließen, wonach die Tatrichter durch die referierten Feststellungen zum Ausdruck bringen wollten, dass der Angeklagte gegenüber der Alleingesellschafterin eine nicht ernstgemeinte Scheinrücktrittserklärung abgegeben habe. Hiezu hätte es unmissverständlicher Konstatierungen bedurft.
Für eine abschließende strafrechtliche Beurteilung reichen die Urteilsannahmen aber nicht aus. Im zweiten Rechtsgang wird abzuklären sein, ob sich der Angeklagte nach Beendigung des organschaftlichen Vertrags allenfalls als Geschäftsführer gerierte oder als leitender Angestellter (§ 74 Abs 3 StGB) tätig wurde. Der aufgezeigte Rechtsfehler fordert eine Aufhebung des Schuldspruchs II./.