Für eine „analoge Übertragung“ dieser Rsp auf Fälle einer bloß wirtschaftlichen Nahebeziehung zwischen den Liegenschaftseigentümern (hier waren eine GmbH & Co KG und der Geschäftsführer ihrer Komplementärgesellschaft Eigentümer benachbarter Liegenschaften) lassen sich weder Zweckmäßigkeitserwägungen noch die Bestimmung des § 526 ABGB ins Treffen führen
§§ 472 ff ABGB, § 526 ABGB, § 1500 ABGB
GZ 3 Ob 29/14g, 08.04.2014
OGH: Zwar entsteht nach der Rsp bei Übereignung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers, von denen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll, auch ohne spezifische Vereinbarung durch den Übertragungsakt eine Dienstbarkeit, wenn der tatsächliche Zustand im Zeitpunkt der Übertragung durch offenkundige oder doch ersichtliche Anlagen erkennbar war, wobei auch die Übereignung zweier Grundstücke desselben Eigentümers an unterschiedliche Erwerber nicht schadet.
Diese Rsp beruht auf Zweckmäßigkeitserwägungen und beruft sich auf § 526 ABGB, der das „Ruhen“ der Dienstbarkeit während der Dauer der Vereinigung des herrschenden und dienenden Grundstücks in einer Hand anordnet. Diese Erwägungen gelten für den hier zu beurteilenden Fall nicht: Für eine „analoge Übertragung“ der dargestellten Rsp auf Fälle einer bloß wirtschaftlichen Nahebeziehung zwischen den Liegenschaftseigentümern lassen sich weder Zweckmäßigkeitserwägungen noch die Bestimmung des § 526 ABGB ins Treffen führen.
Auf eine (zumindest schlüssig getroffene) Servitutsvereinbarung hat sich der Kläger nicht berufen.