Das jenes des unmündigen Minderjährigen ersetzende Verlangen des Erziehungsberechtigten (gesetzlichen Vertreters) nach § 5 Abs 2 UbG muss allen Voraussetzungen des § 4 Abs 1 und 2 UbG, für die keine gesetzlichen Ausnahmen bestehen, genügen; das Verlangen muss vor der Aufnahme gestellt werden
§ 4 UbG, § 5 UbG, § 167 ABGB
GZ 7 Ob 42/14y, 22.04.2014
OGH: Eine Person, bei der die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen, darf auf eigenes Verlangen untergebracht werden, wenn sie den Grund und die Bedeutung der Unterbringung einzusehen und ihren Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen vermag (§ 4 Abs 1 UbG). Das Verlangen muss vor der Aufnahme eigenhändig schriftlich gestellt werden (§ 4 Abs 2 UbG). Ein Minderjähriger darf nur untergebracht werden, wenn die Erziehungsberechtigten und, wenn er mündig ist, auch er selbst die Unterbringung verlangen. Weiters ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich (§ 5 Abs 2 UbG).
Die Mutter des Minderjährigen, der in ihrer alleinigen Pflege und Erziehung ist, ist gemeinsam mit dem Vater obsorgeberechtigt. Aufgrund der taxativen Aufzählung in § 167 Abs 2 ABGB idF des KindNamRÄG 2013 (im Wesentlichen gleichlautend wie § 154 ABGB aF) ist sie damit berechtigt, allein eine Unterbringung des Minderjährigen zu verlangen, weil jeder Elternteil für sich allein vertretungsberechtigt ist (§ 167 Abs 1 ABGB nF). Die Mutter konnte daher allein ein Verlangen auf Unterbringung stellen.
Zu prüfen ist, ob die Mutter dies hier wirksam getan hat.
§ 4 Abs 2 UbG regelt eindeutig, dass das Verlangen vor der Aufnahme eigenhändig schriftlich gestellt werden muss. Die Regelung, dass das Verlangen vor Aufnahme gestellt werden muss, richtet sich gegen die ältere Praxis, eine bereits eingeleitete Zwangsanhaltung durch Unterfertigung sog „Freiwilligkeitserklärungen“ in eine „freiwillige“ Anhaltung umzuwandeln und so den Verfahrensgegenstand des gerichtlichen Verfahrens zum Wegfall zu bringen. Das Verlangen nach § 5 Abs 2 UbG muss ebenfalls vor der Aufnahme gestellt werden.
§ 5 Abs 2 UbG, der die Ausnahmen für Minderjährige regelt, nimmt von der formellen Voraussetzung des Verlangens vor Aufnahme nicht Abstand. Es gibt - im Gegensatz zur im Revisionsrekurs vertretenen Meinung - auch keinen Grund zur Annahme, dass der Erziehungsberechtigte und/oder der gesetzliche Vertreter keines Schutzes zur Sicherung der freien Meinungsbildung bedürfe, weil er nicht der Kranke sei. Auch diese Personen sind naturgemäß in Ausnahmesituationen und damit einer vergleichbaren psychischen Belastung ausgesetzt. Durch die Forderung, dass das Verlangen vor der Aufnahme gestellt werden muss, soll die freie Entscheidung desjenigen gewährleistet werden, der das Verlangen stellt. Das jenes des unmündigen Minderjährigen ersetzende Verlangen des Erziehungsberechtigten (gesetzlichen Vertreters) nach § 5 Abs 2 UbG muss daher allen Voraussetzungen des § 4 Abs 1 und 2 UbG, für die keine gesetzlichen Ausnahmen bestehen, genügen. Das Verlangen muss vor der Aufnahme gestellt werden.
Der Einwand des Revisionsrekurses, der Minderjährige sei im Zeitpunkt der Abgabe des schriftlichen Unterbringungsverlangens seiner Mutter (der gar nicht feststeht) nicht als „aufgenommen“ zu betrachten, überzeugt nicht. Das Erstgericht erklärte die Unterbringung bis 10. Dezember 2012 mit Beschluss vom selben Tag (Ende der Tagsatzung laut Protokoll 11:45 Uhr) für unzulässig. Entgegen diesem Beschluss erklärte die Mutter unmittelbar anschließend, dass sie den Minderjährigen dennoch nicht nach Hause nehmen werde. Der Minderjährige wurde um etwa 12:00 Uhr in den „offenen Bereich“ verlegt und es war, was auch der Revisionsrekurs zugesteht, eine Behandlung des Minderjährigen im „offenen“ Bereich im Anschluss an die Tagsatzung geplant.
Mangels eines wirksamen Verlangens der Mutter auf Unterbringung des Minderjährigen lag eine Unterbringung ohne Verlangen vor.
Abgesehen davon entsprechen die Voraussetzungen für eine Unterbringung auf Verlangen den materiellen Voraussetzungen der Unterbringung ohne Verlangen. Dies bedeutet, dass auch bei einer Unterbringung auf Verlangen die Notwendigkeit der Maßnahme gegeben sein muss. Das Erstgericht hat hier aber unmittelbar vor dem Verlangen der Mutter (unbekämpft) ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht vorliegen.
Weiters stellt das Verlangen auf Unterbringung unmittelbar im Anschluss an einen bindenden Beschluss, dass die Unterbringung mangels materieller Voraussetzungen unzulässig ist, ohne Änderung der Sachverhaltsgrundlage im Ergebnis den Versuch einer Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen dar. Eine Umgehung der Vorschriften zum Schutz der Freiheit von Kranken dadurch, dass man sich auf eine (tatsächlich gar nicht erfolgte) Entlassung beruft und daran sofort eine Unterbringung auf Verlangen anschließt, ist unzulässig.