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Zivilrecht

OGH: Unterbringung nach dem UbG

Unterliegt eine Person Bewegungseinschränkungen, dann ist sie iSd UbG „untergebracht“, unabhängig davon, ob sie sich in einem geschlossenen Bereich befindet oder nicht

30. 06. 2014
Gesetze:

§ 2 UbG, § 33 UbG


Schlagworte: Unterbringung, Anhaltung im geschlossenen Bereich, sonstige Beschränkung der Bewegungsfreiheit


GZ 7 Ob 42/14y, 22.04.2014


 


OGH: Die Unterbringung kann in zwei Erscheinungsformen auftreten, nämlich als Anhaltung im geschlossenen Bereich oder als sonstige Beschränkung der Bewegungsfreiheit außerhalb des geschlossenen Bereichs. Diese Beschränkung kann sich auf die Anstalt in ihrer Gesamtheit, auf einzelne Bereiche oder auf ein eigenes Zimmer beziehen. Unterliegt eine Person Bewegungseinschränkungen, dann ist sie iSd UbG „untergebracht“, unabhängig davon, ob sie sich in einem geschlossenen Bereich befindet oder nicht. Eine Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit liegt immer dann vor, wenn es einer Person unmöglich gemacht wird, ihren Aufenthalt nach ihrem freien Willen zu verändern.


 


Dass der Minderjährige um 12:00 Uhr im offenen Bereich auch angehalten und einer Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit unterworfen wurde, ergibt sich schon daraus, dass er nicht in das Stiegenhaus gehen durfte und auch sofort nach Widerstand in den geschlossenen Bereich überstellt wurde. Die Unterbringung wurde mit Verkündung des Beschlusses, mit dem die Unterbringung für unwirksam erklärt wurde, nicht beendet. Eine Beendigung hätte vorausgesetzt, dass die freiheitsbeschränkende Maßnahme aufgehoben und der Minderjährige keinen sonstigen Freiheitsbeschränkungen mehr unterworfen wird. Hier steht fest, dass von vornherein nie die Absicht bestand, dass die Mutter mit dem Minderjährigen die Anstalt verlässt. Der Minderjährige sollte nach dem Wunsch seiner Mutter sofort im offenen Bereich weiter angehalten werden.

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