Die Beweispflicht dafür, den Versicherungsnehmer ordnungsgemäß iSd § 5 Abs 2 VersVG belehrt zu haben, trägt der Versicherer
§ 5 VersVG
GZ 7 Ob 20/14p, 22.04.2014
OGH: Der Antrag der Versicherungsnehmerin auf Abschluss des Versicherungsvertrags gegenüber und im Zusammenwirken mit dem Versicherungsagenten wurde mündlich ergänzt. Die Versicherungspolizze (§ 5 VersVG) wich jedoch davon ab. Es kommt daher die für eine Genehmigungsfiktion maßgebliche Bestimmung des § 5 Abs 2 VersVG zur Anwendung. Hat der Versicherer diesen Vorschriften (auf die Abweichung samt Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers binnen Monatsfrist hinzuweisen) nicht entsprochen, so ist die Abweichung für den Versicherungsnehmer nach § 5 Abs 3 VersVG unverbindlich und der Inhalt des - mündlich ergänzten - Versicherungsantrags (hier also die Ersatzleistung für den gestohlenen Schmuck bei dessen Aufbewahrung in einem Safe bis zur höchsten Entschädigungsgrenze von 58.138,27 EUR) als vereinbart anzusehen. Da der Beklagten (in der Person des ihr zuzuordnenden Mitarbeiters) das Ansinnen der Versicherungsnehmerin auf Deckung des Werts für Schmuck bei Verwahrung in jeglicher Art eines Safes bekannt geworden war, liegt auch kein Fall eines Dissenses vor. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie mangels Kenntnis von diesem Antragsinhalt auf die Abweichung nicht hätte aufmerksam machen können. Die Klägerin konnte daher auf eine insoweit unveränderte Antragsannahme vertrauen. Die Beweispflicht dafür, den Versicherungsnehmer ordnungsgemäß iSd § 5 Abs 2 VersVG belehrt zu haben, trägt der Versicherer.